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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2000
- 9 AZR 405/99 -
Arbeitgeber darf Angestellten nicht zur Arbeit aus dem Urlaub zurückrufen
Einmal erteilte Urlaubszusage ist bindend für den Arbeitgeber
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub, der ihm von seinem Arbeitgeber zu gewähren ist. Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Zusage zu einem konkreten Urlaubstermin erteilt, so kann er nicht den Abbruch oder die Unterbrechung dieser arbeitsfreien Zeit vom Arbeitnehmer verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein
Arbeitnehmer ist aufgrund des Urlaubsanspruches zur selbstbestimmten Nutzung seiner Freizeit berechtigt
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der
Arbeitgeber ist an seine erteilte Urlaubszusage gebunden
Ein
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Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar (Fortführung BAG 11. Januar 1990 - 8 AZR 440/88 -).
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.05.1999
[Aktenzeichen: 19 Sa 2337/98]
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2000, Seite: 2313 BB 2000, 2313 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2000, Seite: 2327 DB 2000, 2327 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 2001, Seite: 396 JR 2001, 396 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2001, Seite: 35 MDR 2001, 35 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2001, Seite: 460 NJW 2001, 460 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2001, Seite: 100 NZA 2001, 100
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Dokument-Nr. 13537
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