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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2015
- 7 ABR 69/13 -
BAG: Abmahnung wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten darf nicht mit Kündigungsandrohung verbunden werden
Betroffener Betriebsrat hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte
Wird ein Betriebsratsmitglied ausschließlich wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten abgemahnt, so ist die Abmahnung unwirksam, wenn zugleich eine Kündigung angedroht wird. Das Betriebsratsmitglied hat in diesem Fall einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein städtisches Müllentsorgungs- und Stadtreinigungsunternehmen schloss im Mai 2011 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern. Diese Vereinbarung versendete der
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben Antrag des Betriebsratsvorsitzenden statt
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Bremen gaben dem Antrag des Betriebsratsvorsitzenden statt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Unternehmens.
Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Unternehmens zurück. Dem Betriebsratsvorsitzenden habe in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Unzulässigkeit einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung bei Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung sowie einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 22.11.2012
[Aktenzeichen: 8 BV 802/12] - Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 02.07.2013
[Aktenzeichen: 1 TaBV 35/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 57 NZA 2016, 57
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Dokument-Nr. 22192
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