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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013
- 6 AZR 190/12 -
Symptomlose HIV-Infektion ist kein zwingender Kündigungsgrund
Kündigung wegen HIV-Infektion in der gesetzlichen Wartezeit ist im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG wegen der HIV-Infektion, ist die Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren wurde der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankte Kläger von der Beklagten, die intravenös verabreichte Arzneimittel zur Krebsbehandlung herstellt, im Jahr 2010 als Chemisch-Technischer Assistent für eine Tätigkeit im so genannten Reinraum eingestellt. Anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wies der Kläger den Betriebsarzt auf seine Infektion hin. Der Arzt äußerte Bedenken gegen einen Einsatz des Klägers im Reinraumbereich und teilte der Beklagten nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht die HIV-Infektion des Klägers mit.
Arbeitsgeber kündigt Arbeitsverhältnis
Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Wegen seiner ansteckenden Krankheit könne sie den Kläger nach ihrem internen Regelwerk nicht einsetzen.
Arbeitnehmer hält Kündigung wegen einer vorliegenden Behinderung für unwirksam
Der Kläger machte geltend, dass er behindert sei. Die
An symptomloser HIV-Infektion erkrankter Arbeitnehmer ist als behindert anzusehen
Auf die Revision des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil auf und wies die Sache weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen u.a. wegen einer
Landgericht muss mögliche angemessene Vorkehrungen seitens des Arbeitsgebers für den Einsatz des Angestellten im Reinraum prüfen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- ArbG Berlin: Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion zulässig
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.07.2011
[Aktenzeichen: 17 Ca 1102/11]) - Landesarbeitsgericht erklärt Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion für wirksam
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012
[Aktenzeichen: 6 Sa 2159/11])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 9, Anmerkung: 1, Autor: Franz Josef Düwell jurisPR-ArbR 9/2014, Anm. 1, Franz Josef Düwell | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 547 MDR 2014, 547 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1470 NJW 2014, 1470
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Dokument-Nr. 17404
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