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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.07.2011
- 17 Ca 1102/11 -
ArbG Berlin: Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion zulässig
Kündigung stellt keine Diskriminierung wegen einer Behinderung dar
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit wegen einer HIV-Infektion kann zulässig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlins hervor, das die Kündigung jedoch nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüfen konnte und musste, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt war und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung findet.
Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Falls ist HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis in der
Arbeitnehmer hält Kündigung wegen Diskriminierung für unwirksam
Der Arbeitnehmer hat die
Kündigungsschutzgesetz findet aufgrund einer Kündigung während der Probezeit keine Anwendung
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
- Landesarbeitsgericht erklärt Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion für wirksam
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012
[Aktenzeichen: 6 Sa 2159/11]) - Symptomlose HIV-Infektion ist kein zwingender Kündigungsgrund
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: 6 AZR 190/12])
- Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit auch ohne Zustimmung des Personalrats möglich
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: 23 Sa 127/10]) - Bei langer Krankheit kann der Arbeitgeber kündigen
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2009
[Aktenzeichen: 9 Sa 683/08]) - LAG Berlin-Brandenburg zur Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2010
[Aktenzeichen: 11 Sa 887/10])
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Dokument-Nr. 12085
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