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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012
- 3 AZR 698/10 -
BAG zur Rückzahlungsklausel einer Fortbildungsvereinbarung: Klausel muss Art und Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Lehrgangskosten beinhalten
Fehlende Angabe führt zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel aufgrund Intransparenz
Eine Klausel, wonach Fortbildungskosten im Fall eines vom Lehrgangsteilnehmer verschuldeten Abbruchs der Weiterbildung zurückgezahlt werden müssen, ist nur dann wirksam, wenn zumindest die Art und die Berechnungsgrundlagen der eventuell zu erstattenden Lehrgangskosten angegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Rückzahlungsklausel wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 kam es zwischen dem Betreiber eines Ingenieurbüros und einem Diplomingenieur zum Abschluss eines Fortbildungsvertrags. Der Diplomingenieur sollte an einem
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht Bielefeld als auch das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Klage ab. Dem Kläger habe kein Anspruch auf
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Lehrgangskosten
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Er habe vom Beklagten die
Fehlende Angaben zur Art und Berechnungsgrundlage der zu erstattenden Lehrgangskosten
Die
Kein Erstattungsanspruch aufgrund Bereicherungsrechts
Der Erstattungsanspruch habe sich darüber hinaus nicht aus dem Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) ergeben, so das Bundesarbeitsgericht. Der Zweck des Transparenzgebots würde nämlich unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das missbilligte Ziel erreichen würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 25.03.2010
[Aktenzeichen: 1 Ca 2999/08] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.09.2010
[Aktenzeichen: 7 Sa 633/10]
- Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten mit einer Bindungsdauer von fünf Jahren ist unwirksam
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009
[Aktenzeichen: 3 AZR 900/07]) - Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des Arbeitnehmers
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014
[Aktenzeichen: 9 AZR 545/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 2694 DB 2012, 2694 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 43 MDR 2013, 43 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 410 NJW 2013, 410 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2012, Seite: 1428 NZA 2012, 1428
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Dokument-Nr. 23787
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