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Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.04.2010
4 BV 13/08 -

Weihnachtsfeier: Fristlose Kündigung nach tätlichem Angriff gegen Kollegen auf Betriebsfeier zulässig

Weiterbeschäftigung des Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist für Unternehmen nicht zumutbar

Ein Mitarbeiter, der einen Kollegen auf einer Betriebs­veranstaltung tätlich angreift, kann auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er Betrieb­srats­vorsitzender ist und bereits über zwanzig Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat. Dies hat das Arbeitsgericht Osnabrück entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es auf der Weihnachtsfeier eines Unternehmens zu einem Handgemenge, bei dem ein Mitarbeiter einen Kollegen schlug. Daraufhin wurde dem Mann, der seit 24 Jahren dort arbeitete und Betriebsratsmitglied war, gekündigt. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Der Arbeitgeber beantragte den Ersatz der Zustimmung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht. Der Betroffene wehrte sich mit den Argumenten, dass er volltrunken gewesen sei und sich die Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Betrieb ereignet habe.

Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitern

Die Richter des Arbeitsgerichts Osnabrück entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung hier gerechtfertigt sei. Dem Arbeitgeber sei nicht mehr zuzumuten, den Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Den Arbeitgeber treffe eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Er müsse die Mitarbeiter schützen und Tätlichkeiten verhindern. Es sei unerheblich, ob es sich um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt habe. Es reiche aus, dass ein körperlicher Angriff vorliege.

Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltsverpflichtungen des Gekündigten wiegen nicht schwer genug für Weiterbeschäftigung

Bei einer Weihnachtsfeier handele es sich darüber hinaus um eine betriebliche Veranstaltung. Daher sei es unerheblich, dass sich der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebes ereignet habe. Da der Mann keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei auch nicht von einer Volltrunkenheit auszugehen. Bei der Interessensabwägung ergebe sich auch keine andere Wertung: Die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen würden die Interessen des Arbeitgebers, sich schützend vor die Mitarbeiter zu stellen, nicht überwiegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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Dokument-Nr.: 9465 Dokument-Nr. 9465

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