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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.09.2009
- 18 Ca 10651/08 -
Beleidigungen und Bedrohungen von Arbeitskollegen: Ohne Nachweis für Fehlverhalten ist fristlose Kündigung unwirksam
Ungenau bezeichnetes Fehlverhalten reicht für fristlose Kündigung nicht aus und muss zuvor abgemahnt werden
Ein Arbeitgeber muss für eine fristlose Kündigung den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort des Fehlverhaltens nennen. Ist ihm dies nicht möglich, ist die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall war laut Angaben des Arbeitgebers einer seiner Lageristen durch ständiges rüpelhaftes Verhalten unangenehm aufgefallen. Der
Fehlverhalten muss räumlich und zeitlich genau angegeben werden
Nach Meinung der Richter des Arbeitsgerichts Köln wäre nur die Messerattacke Grund genug für eine
Kündigung muss Abmahnung vorausgehen
Das übrige Verhalten des Lageristen würde zwar auch für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht/ra-online
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Dokument-Nr. 10221
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