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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.09.2009
18 Ca 10651/08 -

Beleidigungen und Bedrohungen von Arbeitskollegen: Ohne Nachweis für Fehlverhalten ist fristlose Kündigung unwirksam

Ungenau bezeichnetes Fehlverhalten reicht für fristlose Kündigung nicht aus und muss zuvor abgemahnt werden

Ein Arbeitgeber muss für eine fristlose Kündigung den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort des Fehlverhaltens nennen. Ist ihm dies nicht möglich, ist die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall war laut Angaben des Arbeitgebers einer seiner Lageristen durch ständiges rüpelhaftes Verhalten unangenehm aufgefallen. Der Arbeitnehmer bedrohte und beleidigte seine Arbeitskollegen in regelmäßigen Abständen, was der Arbeitgeber teilweise auch nachweisen konnte. Ende Juni 2008 soll der Lagerist urplötzlich und ohne Vorwarnung einem Mitarbeiter im Aufenthaltsraum ein Tafelmesser an den Hals gehalten haben.

Fehlverhalten muss räumlich und zeitlich genau angegeben werden

Nach Meinung der Richter des Arbeitsgerichts Köln wäre nur die Messerattacke Grund genug für eine fristlose Kündigung. Ein Verhalten, das eine Kündigung begründen soll, muss allerdings räumlich und zeitlich genau angegeben werden. Hier konnte der Arbeitgeber aber nur die Angabe „Ende Juni 2008“ machen, was die Richter auch nicht ansatzweise als ausreichend ansahen.

Kündigung muss Abmahnung vorausgehen

Das übrige Verhalten des Lageristen würde zwar auch für eine Kündigung ausreichen, aber nicht für eine fristlose. Der Arbeitgeber hätte ihn zuvor abmahnen müssen. Dabei hätte das Fehlverhalten genau bezeichnet und für den Fall der Wiederholung mit Kündigung gedroht werden müssen. Dies sei insbesondere notwendig, wenn sowieso ein rauer Umgangston herrsche – was in diesem Arbeitsbereich nicht ungewöhnlich sei. Andernfalls käme eine Kündigung für den Arbeitnehmer zu überraschend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht/ra-online

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