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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2015
- 28 Ca 9065/15 -
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Arbeitgeber muss Wiedereingliederung eines länger erkrankten Arbeitnehmers durch organisierten Suchprozess prüfen
Krankheitsbedingte Kündigung kann ohne Prüfung unwirksam sein
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen hat, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist. Wird ein derartiges BEM nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.
Der
Arbeitgeber muss mögliche Änderung von Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit prüfen
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Das Gericht verwies darauf, dass der
Arbeitsgericht erklärt Kündigung für unverhältnismäßig und rechtsunwirksam
Im vorliegenden Fall habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Keine Arbeitsunfähigkeit bei Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell"
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.01.2014
[Aktenzeichen: 20 U 119/13]) - Stufenweise Wiedereingliederung in den Job nicht uneingeschränkt durchführbar
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2006
[Aktenzeichen: 9 AZR 229/05])
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Dokument-Nr. 21794
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