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Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 10.11.2014
10 EV 490/14 -

Pin-Up-Kalender mit leicht bekleideten jungen Frauen stellt unzulässige Werbung durch Rechtsanwalt dar

Rechtsanwalt verstößt gegen Gebot der Sachlichkeit und stellt Würde und Integrität der Rechtsanwaltschaft in Frage

Das Versenden eines Pin-Up-Kalenders, welcher leicht bekleidete junge Frauen zeigt, durch einen Rechtsanwalt an potentielle Mandanten ist unzulässig. Denn dadurch verstößt er gegen das Gebot der Sachlichkeit und stellt die Würde sowie Integrität der Berufsausübung als Rechtsanwalt in Frage. Dies hat das Anwaltsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor Weihnachten 2013 verschickte ein Rechtsanwalt an verschiedene Autowerkstätten Pin-Up-Kalender. Diese zeigten leicht bekleidete junge Frauen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit und rügte die Werbung. Nachdem der Rechtsanwalt gegen den Rügebescheid erfolglos Einspruch eingelegt hatte, erhob er Klage.

Rügebescheid wegen Pin-Up-Kalender war rechtmäßig

Das Anwaltsgericht Köln entschied gegen den Rechtsanwalt. Der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer sei rechtmäßig gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass einem Rechtsanwalt nach § 43 b BRAO nur dann Werbung gestattet ist, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (Gebot der Sachlichkeit). Unzulässig sei ein reklamehaftes Anpreisen der Leistung.

Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot

Nach Ansicht des Anwaltsgerichts habe der Rechtsanwalt durch das Verschicken der Pin-Up-Kalender die Grenzen der berufsrechtlich zulässigen Werbung überschritten und damit die Würde sowie Integrität der Berufsausübung als Rechtsanwalt in Frage gestellt. Durch die Werbung habe er gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen. Bei den Kalendern habe die "Schönheit" der Bildmotive deutlich im Vordergrund gestanden. Die Werbung sei plakativ reklamehaft und auf eine Effekthascherei ausgerichtet gewesen, die mit den eigentlichen anwaltlichen Leistungen nichts mehr zu tun hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Anwaltsgericht Köln, ra-online (zt/BRAK-Mitt 2015, 102/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2015, Seite: 102
BRAK-Mitt 2015, 102
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2015, Seite: 94, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
NJW-Spezial 2015, 94 (Christian Dahns)

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Dokument-Nr.: 20970 Dokument-Nr. 20970

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Kommentare (5)

 
 
August Kling schrieb am 29.04.2015

neue Ideen braucht das Land

Eurozeichen in den Auguen sind zu wenig

M..Frank schrieb am 29.04.2015

Dem Anwalt scheint es finanziell schlecht zu gehen, wie sonst soll man seinen Versuch verstehen, neue Mandanten durch diesen Werbekalender zu gewinnen? Mein Rat, unbedingt noch einmal mit einem Männerkalender versuchen, denn sonst könnten sich mögliche Mandantinnen benachteiligt fühlen.

Mys antwortete am 29.04.2015

Das ist eine gute Idee. Am besten mit Bildern vom Anwalt selbst ;)

Georg Grimm schrieb am 29.04.2015

Gilt dies auch für "leicht bekleidete junge Männer"?

Mys antwortete am 29.04.2015

Das Urteil bezieht sich immer nur auf den konkreten Fall. In Fall eines weiteren Rechtsstreits mit diesem Sachverhalt könnte man dieses Urteil zitieren und es ist nicht unwahrscheinlich, dass ähnlich entschieden wird.

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