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Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 09.05.2019
- 2 C 11/19 -
Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
Mietkosten treten an Stelle von nicht umlegbaren Anschaffungskosten
Die Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar. Denn die Mietkosten treten an die Stelle von nicht umlegbaren Anschaffungskosten. Dies hat das Amtsgericht Leonberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung laut den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 die Miete für die
Unzulässige Umlage der Mietkosten der Rauchwarnmelder
Das Amtsgericht Leonberg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Vermieterin sei nicht berechtigt, die Miete für die
Zulässigkeit der Kostenumlage für Anmietung von Verbraucherfassungsgeräten unerheblich
Zwar können nach der Betriebskostenverordnung die
Zurücknahme der Berufung
Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde von der Vermieterin zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2019, 642/rb)
- Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
(Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2017
[Aktenzeichen: 423 C 8482/16]) - Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig
(Amtsgericht Landshut, Urteil vom 05.12.2019
[Aktenzeichen: 3 C 1511/19]) - BGH: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Wohnungsmieter umlegbar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022
[Aktenzeichen: VIII ZR 379/20])
Jahrgang: 2019, Seite: 642 WuM 2019, 642
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Dokument-Nr. 28193
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