wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 09.05.2019
2 C 11/19 -

Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar

Mietkosten treten an Stelle von nicht umlegbaren Anschaffungskosten

Die Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar. Denn die Mietkosten treten an die Stelle von nicht umlegbaren Anschaffungskosten. Dies hat das Amtsgericht Leonberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung laut den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 die Miete für die Rauchwarnmelder in der Wohnung in Höhe von 9,26 EUR tragen. Der Mieter war damit nicht einverstanden, so dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kam.

Unzulässige Umlage der Mietkosten der Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Leonberg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Vermieterin sei nicht berechtigt, die Miete für die Rauchwarnmelder auf den Mieter umzulegen. Bei den Mietkosten handele es sich um nicht umlegbare Kosten, weil diese Kosten an die Stelle der Kosten für die Anschaffung treten. Anschaffungskosten dürfen aber nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Zulässigkeit der Kostenumlage für Anmietung von Verbraucherfassungsgeräten unerheblich

Zwar können nach der Betriebskostenverordnung die Mietkosten für Verbrauchserfassungsgeräte für Wasser, Heizwärme und Warmwasser umgelegt werden, so das Amtsgericht. Dabei handele es sich aber um eine Ausnahmeregelung. Dürfen Mietkosten grundsätzlich umgelegt werden, wäre eine Regelung nicht erforderlich gewesen. Zudem handele es sich bei Rauchmeldern nicht um eine Position, die mit Geräten zur Verbrauchserfassung vergleichbar sei.

Zurücknahme der Berufung

Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde von der Vermieterin zurückgenommen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2019, 642/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 642
WuM 2019, 642

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28193 Dokument-Nr. 28193

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28193

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung