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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2017
423 C 8482/16 -

Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar

Keine Umlage von Wartungskosten bei Wartungspflicht des Mieters

Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern können nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Zudem ist eine Umlage der Wartungskosten dann nicht möglich, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung sollten aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 anteilig die Kosten für die Anmietung und Wartung der Rauchwarnmelder zahlen. Der Betrag belief sich auf ca. 54 EUR. Die Mieter waren damit aber nicht einverstanden und weigerten sich daher zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Unzulässige Umlage der Mietkosten

Das Amtsgericht entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Es sei zunächst unzulässig gewesen die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Zwar fallen sie laufend an. Sie seien aber als Kapitalkosten zu werten. Solche Kosten entstehen für Einrichtungen, mit denen das Mietobjekt ausgestattet wird. Solche Kosten können nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Umlagefähigkeit der Mietkosten für Wasserzähler unerheblich

Soweit § 2 der Betriebskostenverordnung zum Beispiel die Mietkosten für einen Wasserzähler als umlagefähig einstufe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Fall von Rauchwarnmeldern komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Umstände die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht in die Betriebskostenverordnung aufgenommen habe. Bei den in der Verordnung aufgeführten Leasing- und Mietkosten handele es sich um gesetzlich festgelegte Ausnahmen.

Keine Umlage der Wartungskosten aufgrund Wartungspflicht der Mieter

Die Umlage der Wartungskosten auf die Mieter sei ebenfalls unzulässig gewesen, so das Amtsgericht. Zwar sei dies grundsätzlich möglich. Es sei im vorliegenden Fall aber zu beachten, dass die Mieter aufgrund von § 49 Abs. 7 der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich seien. Daher obliege ihnen die Wartungspflicht. Zwar könne etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden. Eine solche abweichende Vereinbarung liege aber nicht vor.

Prüfungspflicht des Vermieters rechtfertigt keine Umlage der Wartungskosten

Das Amtsgericht verkannte zwar nicht, dass der Vermieter zur Überprüfung der Wartung durch den Mieter verpflichtet sei. Jedoch seien die dadurch anfallenden Kosten als allgemeine Verwaltungskosten einzustufen. Diese seien gemäß der Betriebskostenverordnung nicht auf einen Mieter umlegbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 203
WuM 2017, 203

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Dokument-Nr.: 24346 Dokument-Nr. 24346

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Kommentare (4)

 
 
Brixx schrieb am 14.06.2017

...naja noch mehr solcher gut durchdachten "Gesetze" und Vermieter müssen noch Geld zur Miete dazulegen, schon heute sind viele Mietwohnungen noch zu billig, Kosten (wie Instandhaltung, da Mieter oft nicht ordentlich mit Wohnraum umgehen) gegenüber Einnahmen sind größer und werden zu noch teureren Mieten führen. Versucht mal selbst zu bauen, das ist nch teurer...

Gut, daß es auch andere Urteile gibt:

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Magdeburg_1-S-17111_Vermieter-darf-Kosten-fuer-Anmietung-und-Wartung-von-Rauchwarnmeldern-auf-Mieter-umlegen.news12744.htm

Eigentümer antwortete am 14.06.2017

und die Bauqualität wird auch immer schlechter, nach 10Jahren müssen manche Bauten/Wohnungen schon wieder vollsaniert werden

Antefix schrieb am 12.06.2017

Wie schaaade aber auch für die vielen Geschäftsideen-Inhaber, mit dem Rauchmelder-Erstinstallations- und Vermietungsgeschäft allüberall nicht auch noch das Monopol für die jährliche "Wartung" überall zuerkannt bekommen zu haben. Übrigens: Meiner piept ganz von selbst, wenn ich eine neue Batterie einsetzen soll. Nur die mit den Dauerbatterien müssen nach ~10 Jahren komplett entsorgt und neu installiert werden. Am liebsten auf Kosten der Mieter - ?

Ingrid Okon schrieb am 07.06.2017

darauf habe ich gewartet! Zumal bei mir überall Rauchmelder vorhanden waren und der Vermieter sie ersetzte. Nun soll jeder Mieter nach Quadratmetern Miet - und Wartungskosten zahlen. Das Urteil kommt mir gerade recht.

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