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Amtsgericht Homburg, Urteil vom 18.12.2012
- 23 C 58/12 -
Mieter muss mit Einverständnis des Vermieters angebrachte Fliesen nach Mietende wieder entfernen
Verstoß gegen Rückbaupflicht kann Schadensersatzanspruch begründen
Bringt ein Mieter auf eigene Kosten, aber mit Einverständnis des Vermieters Fliesen an, so muss er diese nach Mietende wieder entfernen. Verstößt der Mieter gegen die Rückbaupflicht, kann der Vermieter nach erfolgloser Setzung einer Frist zum Rückbau Schadensersatz gemäß § 281 BGB verlangen. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter eines Anwesens tauschte zum Mietbeginn in der
Kein Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten
Nach Auffassung des Amtsgerichts Homburg habe dem Vermieter nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten zugestanden. Zwar müsse gemäß § 258 BGB in Verbindung mit § 539 Abs. 2 BGB derjenige, der zur Wegnahme einer Einrichtung berechtigt sei, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Verletzung dieser Pflicht könne einen Schadensersatzanspruch begründen.
Fliesenbelag keine "Einrichtung"
Bei dem angebrachten Fliesenbelag habe es sich aber nicht um eine "Einrichtung" im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB gehandelt, so das Amtsgericht. Denn der Begriff umfasse nur solche Sachen, die nach der Wegnahme für den Mieter noch eigenständige Bedeutung habe. Dies sei aufgrund der Tatsache, dass
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Dem Vermieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts zudem kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2012, Seite: 674 WuM 2012, 674
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Dokument-Nr. 23289
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