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Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 01.11.2018
- 16 C 9031/18 -
Reisender nicht zur eigenmächtigen Buchung eines Ersatzflugs berechtigt bei möglicher rechtzeitiger Buchung eines Ersatzflugs durch Reiseveranstalter
Reisenden steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug zu
Einem Reisenden steht gemäß § 651 k Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Ersatzflug zu, wenn der Reiseveranstalter in angemessener Frist selbst einen Ersatzflug hätte buchen können. Dies hat das Amtsgericht Uelzen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Reisende hatten bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt von New York nach Montreal für Oktober 2017 gebucht. Die Reise beinhaltete zudem Hin- und Rückflug sowie zwei Hotelübernachtungen in New York. Der Hinflug sollte zwei Tage vor Beginn der Kreuzfahrt stattfinden. Aufgrund eines nicht von den Reisenden zu verantwortenden Fehlers verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung. Da es zu diesem Zeitpunkt erst 5 Uhr morgens war, konnten die Reisenden die Reiseveranstalterin nicht erreichen. Deren Geschäftsbetreib begann erst um 9 Uhr. Die Reisenden schrieben daher eine E-Mail an die Reiseveranstalterin und entschlossen sich schließlich zur eigenmächtigen Buchung eines Ersatzfluges für die Mittagszeit desselben Tages. In der Zwischenzeit hatte sich aber die Reiseveranstalterin um einen
Kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für Ersatzflug
Das Amtsgericht Uelzen entschied gegen die beiden Reisenden. Ihnen stehe gemäß § 651 c Abs. 3 BGB (neu: § 651 k Abs. 2 BGB) kein Anspruch auf
Abwarten der Geschäftsöffnungszeiten war zumutbar
Es sei den Reisenden nach Auffassung des Amtsgerichts zuzumuten gewesen, die Geschäftsöffnungszeiten der Reiseveranstalterin für ein Abhilfeverlangen und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Amtsgericht Uelzen, ra-online (zt/RRa 2019, 106/rb)
- Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden berechtigt Reisenden zur Buchung eines Ersatzflugs
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.12.2015
[Aktenzeichen: 568 C 7273/15]) - Reiseveranstalter muss sich bei Stornierung des Rückfluges durch Fluggesellschaft um Ersatzbeförderung kümmern
(Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 27.06.2023
[Aktenzeichen: 115 C 86/23])
Jahrgang: 2019, Seite: 106 RRa 2019, 106
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Dokument-Nr. 27684
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