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Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2020
- 3 C 2844/20 -
Bei fehlender Kenntnis muss wegen Urheberrechtsverletzung als Täter in Anspruch genommener Anschlussinhaber nicht ladungsfähige Anschrift der Alternativtäter ermitteln
Unkenntnis der Anschrift nach Auflösung der Wohngemeinschaft
Ist ein wegen einer Urheberrechtsverletzung als Täter in Anspruch genommener Anschlussinhaber die Anschrift der möglichen Alternativtäter nicht bekannt, da sich die Wohngemeinschaft zwischenzeitlich aufgelöst hat, besteht keine Pflicht zum Nachforschen bzw. Ermittlung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 erhielt ein
Keine Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Alternativtäter
Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Klägerin. Eine Verpflichtung zur
Bei Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift besteht Mitteilungspflicht
Es sei zwar zutreffend, so das Amtsgericht, dass ein Beweis unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung als geführt angesehen werden kann, wenn sich die nicht beweispflichtige Partei ohne triftigen Grund verweigert, die nur ihr bekannte ladungsfähige Anschrift eines Zeugen mitzuteilen. So liege der Fall hier aber nicht. Dem Beklagten sei die aktuelle Anschrift nicht bekannt. Dieser Umstand wirke sich nicht zu seinem Ungunsten aus.
Keine Pflicht zur Nachforschung
Es bestehe nach Ansicht des Amtsgerichts auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29672
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