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Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2020
3 C 2844/20 -

Bei fehlender Kenntnis muss wegen Urheber­rechts­verletzung als Täter in Anspruch genommener Anschlussinhaber nicht ladungsfähige Anschrift der Alternativtäter ermitteln

Unkenntnis der Anschrift nach Auflösung der Wohngemeinschaft

Ist ein wegen einer Urheber­rechts­verletzung als Täter in Anspruch genommener Anschlussinhaber die Anschrift der möglichen Alternativtäter nicht bekannt, da sich die Wohngemeinschaft zwischenzeitlich aufgelöst hat, besteht keine Pflicht zum Nachforschen bzw. Ermittlung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 erhielt ein Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss im Oktober 2017. Der Anschlussinhaber bestritt seine Täterschaft und verwies darauf, dass er in einer Wohngemeinschaft lebt und seine Mitbewohner als Täter in Frage kommen. Erst zweieinhalb Jahre später wurde in dem Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart Klage erhoben. Der Anschlussinhaber bestritt weiterhin seine Täterschaft und verwies auf seine ehemaligen Mitbewohner. Die Wohngemeinschaft hatte sich zwischenzeitlich aufgelöst. Kenntnisse über die aktuellen Anschriften seiner ehemaligen Mitbewohner lagen dem Anschlussinhaber nicht vor. Die Klägerin meinte aber, er sei zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Alternativtäter verpflichtet.

Keine Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Alternativtäter

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Klägerin. Eine Verpflichtung zur Mitteilung ladungsfähiger Anschriften der vom Beklagten benannten Alternativtäter der Urheberrechtsverletzung bestehe nicht. Die sekundäre Darlegungslast führe nicht zu einer Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Mit der namentlichen Nennung der Alternativtäter habe der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt.

Bei Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift besteht Mitteilungspflicht

Es sei zwar zutreffend, so das Amtsgericht, dass ein Beweis unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung als geführt angesehen werden kann, wenn sich die nicht beweispflichtige Partei ohne triftigen Grund verweigert, die nur ihr bekannte ladungsfähige Anschrift eines Zeugen mitzuteilen. So liege der Fall hier aber nicht. Dem Beklagten sei die aktuelle Anschrift nicht bekannt. Dieser Umstand wirke sich nicht zu seinem Ungunsten aus.

Keine Pflicht zur Nachforschung

Es bestehe nach Ansicht des Amtsgerichts auch keine Nachforschungspflicht des Beklagten. Dass sich die Klägerin dazu entschied, erst zweieinhalb Jahre nach der behaupteten Urheberrechtsverletzung Klage zu erheben, falle ihr selbst zur Last. Der Beklagte müsse nicht die Anschriften der Alternativtäter stets aktuell halten und soweit fortlaufend weiter nachforschen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 07.01.2021

Hier muss aber eine äußerst gravierende Urheberrechtsverletzung vorliegen, dass der Kläger mit solcher Beharrlichkeit gegen den Beklagten vorgeht. Wurden etwa irgendwelche Unternehmensgeheimnisse oder Daten über schweizer Bankkonten über den Anschluss des Beklagten gehackt? So etwas kann auch durch Dritte geschehen, die sich ohne Wissen eines Anschlussbetreibers völlig unbemerkt z.B. über das WLAN einhacken könnten. Das Gericht hat hier eindeutig Grenzen gesetzt, und das ist gut so. Denn sonst wäre der Weg zur Entwicklung einer neuen Art Web-GESTAPO oder Web-STASI mit willkürlichem Denunziantentum nicht sehr weit.

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