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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 20.10.2014
- 102 C 194/13 -
Ein den Mietern zuzurechnender Schimmelbefall rechtfertigt keine Mietminderung
Schimmelbefall aufgrund unzureichender Beheizung und Belüftung der Wohnung
Geht der Schimmelbefall einer Wohnung auf die Mieter zurück, da sie nur unzureichend heizen und lüften, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Diesen Umstand hat jedoch der Vermieter zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung aufgrund eines Schimmelbefalls ihre Miete. Der Vermieter erkannte das
Kein Minderungsrecht bei von Mietern verursachtem Schimmelbefall
Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein
Baulicher Mangel war nicht Ursache des Schimmelbefalls
Der Vermieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts nachweisen können, dass keine baulichen Mängel des Hauses für die Schimmelbildung verantwortlich waren. Zwar habe ein Sachverständiger einen Sanierungsstau festgestellt. Dies habe aber nicht zu einem vom Vermieter zu verantwortenden Mangel geführt. Denn ein konkreter Instandsetzungsbedarf habe nicht vorgelegen. Der Vermieter sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, ein neues Wärmeverbundsystem als Modernisierungsmaßname anzubringen.
Schadensursache war unzureichende Beheizung und Belüftung
Die Beweisaufnahme habe aus Sicht des Amtsgerichts gezeigt, dass die Mieter aufgrund einer unzureichenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 2015, 198/rb)
- Dreimaliges tägliches Lüften zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung ist ausreichend
(Landgericht Konstanz, Urteil vom 20.12.2012
[Aktenzeichen: 61 S 21/12 A]) - Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnung rechtfertigen Mietminderung von 20 %
(Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013
[Aktenzeichen: 48 C 31/12 (5)])
Jahrgang: 2015, Seite: 198 GE 2015, 198
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Dokument-Nr. 20654
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