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Amtsgericht München, Urteil vom 21.09.2009
- 412 C 34593/08 -
AG München: Abfotografieren von Betriebskostenbelegen zulässig
Nutzen technischer Möglichkeiten im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht erlaubt
Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit dabei die Gefahr einer möglichen Beschädigung der Belege nicht besteht. Erlaubt ist insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall mietete die spätere Klägerin von dem späteren Beklagten eine Wohnung. Neben der Kaltmiete waren Vorauszahlungen auf die zu erwartenden
Mieterin verlangt Einsicht in Betriebskostenabrechnung
Als die
Vermieter widerspricht dem Abfotografieren der Belege
Man traf sich daher im Büro des Vermieters, wobei die
Abfotografieren zur Prüfung notwendig
Darauf hin erhob die
Der
Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln ebenso erlaubt wie handschriftliche Notizen
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab der
Es wäre umgekehrt treuwidrig, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2010
Quelle: ra-online, AG München
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2010, Seite: 275 GE 2010, 275 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 89 IMR 2010, 89 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 78 NJW 2010, 78 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 81 NZM 2010, 81 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 567 WuM 2010, 567
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Dokument-Nr. 9105
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