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Amtsgericht München, Urteil vom 21.09.2009
412 C 34593/08 -

AG München: Abfotografieren von Betriebs­kosten­belegen zulässig

Nutzen technischer Möglichkeiten im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht erlaubt

Der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Neben­kosten­abrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln, soweit dabei die Gefahr einer möglichen Beschädigung der Belege nicht besteht. Erlaubt ist insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall mietete die spätere Klägerin von dem späteren Beklagten eine Wohnung. Neben der Kaltmiete waren Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Betriebskosten, insbesondere Heizung und Warmwasser vereinbart.

Mieterin verlangt Einsicht in Betriebskostenabrechnung

Als die Mieterin die endgültige Abrechnung für das Jahr 2004 bekam, war sie mit dieser nicht einverstanden und wollte Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege.

Vermieter widerspricht dem Abfotografieren der Belege

Man traf sich daher im Büro des Vermieters, wobei die Mieterin noch einen Bekannten mitnahm. Dieser sollte die vorgelegten Belege abfotografieren. Dem widersprach allerdings der Vermieter.

Abfotografieren zur Prüfung notwendig

Darauf hin erhob die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht München. Das Abfotografieren sei notwendig, um die Belege überprüfen zu können. Dem Vermieter entstünde dadurch auch kein Nachteil.

Der Vermieter war der Ansicht, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, warum sie eine Ablichtung von einem Beleg benötige.

Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln ebenso erlaubt wie handschriftliche Notizen

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab der Mieterin Recht. Der Mieterin könne im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht nicht verwehrt werden, handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen. Andernfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden. Die Kontrolle durch den Mieter würde auf das beschränkt werden, was bei erster Betrachtung sofort erkennbar sei, eine eingehende Überprüfung wäre nicht möglich. Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften. Insofern nutze die Mieterin lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten.

Es wäre umgekehrt treuwidrig, die Mieterin auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen zu verweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2010
Quelle: ra-online, AG München

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