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Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2015
- 411 C 26176/14 -
Falsche Selbstauskunft vor Abschluss eines Mietvertrages rechtfertigt fristlose Kündigung
Nachzahlung der Miete ändert nichts an Zulässigkeit der Kündigung
Eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität vor Abschluss des Mietvertrages rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete ein Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 13 und 16 Jahren im Mai 2013 ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München zu einem monatlichen Mietzins von 3.730 Euro an. Im Rahmen der
Vermieter kündigt Mietvertrag wegen wiederholter Zahlungsrückstände der Mieter
Von Anfang an zahlten die
Die
Angaben in Selbstauskunft unstreitig falsch
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Räumungsklage statt. Der Beklagte
Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt
Das Gericht entschied daher, dass die
LG weist Berufung zurück
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Insolvenzverfahren verschwiegen: Bei falscher Selbstauskunft des Mieters kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.03.2003
[Aktenzeichen: 48 C 636/02]) - Selbstauskunft des Mieters: Vermieter darf nach bestehenden Mietschulden in einer Selbstauskunft des Mieters fragen
(Landgericht Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008
[Aktenzeichen: 9 S 132/07])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 121 ZMR 2016, 121
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Dokument-Nr. 21798
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