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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.03.2003
- 48 C 636/02 -
Insolvenzverfahren verschwiegen: Bei falscher Selbstauskunft des Mieters kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Wenn ein Mieter in der Selbstauskunft falsche Angaben macht und ein gegen ihn laufendes Insolvenzverfahren verschweigt, kann der Vermieter den später geschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter von einem Mieter die Herausgabe der Wohnung, nachdem ihm bekannt wurde, dass dieser ihm Auskünfte bezüglich eines laufenden Insolvenzverfahrens vorenthalten hatte. Der Beklagte hatte zuvor zusammen mit dem zu unterzeichnenden Mietvertrag ein Formular zur
Mieter hielt Auskunft über das laufende Insolvenzverfahren nicht relevant für den Mietvertrag
Der Mieter verschwieg, dass gegen ihn ein
Falsche Angaben erfüllen Tatbestand der arglistigen Täuschung
Der Vermieter sah sich arglistig getäuscht und erklärte die Anfechtung des Mietvertrages. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Vermieters. Eine Täuschung liege vor, weil der Mieter in der
In den Vorbemerkungen der
Frage war rechtlich zulässig
Die Frage nach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei im Übrigen auch zulässig, stellte das Gericht fest. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung, um sich vor möglichen Mietausfällen schützen zu können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2004, Seite: 133 MietRB 2004, 133 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2003, Seite: 744 ZMR 2003, 744
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Dokument-Nr. 11872
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