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Amtsgericht München, Urteil vom 25.08.2008
322 C 14516/08 -

Vorsicht beim Losfahren aus einer Einfahrt

Anscheinsbeweis

Biegt jemand aus einem Grundstück in eine Strasse ein und kommt es dort zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden. Er hat zu beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu tragen

Am 17.3.2006 bog ein Bekannter der späteren Klägerin mit deren PKW aus dem Kundenparkplatz einer Firma kommend rechts in die Hanauer Strasse ein. Einige Meter südlich der Parkplatzausfahrt, etwa 10 Meter entfernt, befindet sich ein gekennzeichneter Fußgängerübergang, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt ein Fußgänger befand. Der Autofahrer musste aus diesem Grunde das Fahrzeug der Klägerin kurz nach dem Einfahren wieder abbremsen. Schräg gegenüber der Parkplatzausfahrt, etwas nach Norden versetzt, befindet sich die Einmündung der Riesstrasse in die Hanauer Strasse.

Beklagter fährt hinten auf

Der spätere Beklagte fuhr mit seinem PKW zunächst auf der Riesstrasse, bog dann nach links in die Hanauer Strasse ein und fuhr von hinten auf den PKW der späteren Klägerin auf. Dieser wurde dadurch im linken hinteren Heckbereich beschädigt. Die Eigentümerin des Autos verlangte darauf hin von ihm den Schaden in Höhe von 1946 Euro ersetzt. Schließlich habe ihr Bekannter sich bereits auf der Strasse befunden, der Beklagte habe wohl nicht aufgepasst.

Fahrzeug fuhr schnell aus der Einfahrt aus

Dieser weigerte sich zu zahlen. Der Bekannte der Klägerin habe versucht, noch schnell aus der Einfahrt zu kommen, um sich vor sein Auto zu setzen. Er habe den Fußgängerweg übersehen, habe nicht weiter beschleunigen, sondern abbremsen müssen. Er selbst habe den Unfall nicht vermeiden können, da sich das andere Fahrzeug unmittelbar vor ihn gesetzt habe. Die Eigentümerin des beschädigten Pkws erhob Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab.

Richter: Ausfahrendes Fahrzeug war noch nicht im Verkehr eingeordnet

Der Unfall habe sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ausfahren des klägerischen Autos aus einer Grundstücksausfahrt ereignet. Der Fahrer des Autos habe kurz nach dem Anfahren, nach einigen Metern, wieder abbremsen müssen, habe sich somit noch keineswegs in den fließenden Verkehr eingeordnet gehabt. Der PKW des Beklagten habe sich dagegen im fließenden bevorrechtigten Verkehr befunden. Deshalb spreche gegen den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges zunächst der Anscheinsbeweis des § 10 der Straßenverkehrsordnung. Danach gelten für das Ein – und Ausfahren höchste Sorgfaltsanforderungen. Nach dem Gesetzeswortlaut muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Komme es deshalb zu einem Unfall, sei zunächst von einem Verschulden des Anfahrenden auszugehen.

Anscheinsbeweis

Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin in der Beweisaufnahme nicht entkräften können. Die einvernommenen Zeugen hätten zu dem Unfall unterschiedliche Angaben gemacht. Objektive Zeugen würden fehlen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einem der Unfallbeteiligten mehr Glauben zu schenken als dem anderen, seien nicht vorhanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 02.03.2009

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Dokument-Nr.: 7524 Dokument-Nr. 7524

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