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Amtsgericht München, Urteil vom 06.02.2001
- 223 C 35808/00 -
Taxigast haftet wegen Verschmutzung des Taxi-Innenbereichs
Verstoß gegen allgemein bekannte Beförderungsbedingungen
Verschmutzt ein Taxigast den Innenbereich eines Taxis, so macht er sich gegenüber dem Taxifahrer schadenersatzpflichtig. Denn in der Verschmutzung liegt ein Verstoß gegen die allgemein bekannten Beförderungsbedingungen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verschmutzte ein Taxigast den Innenbereich eines Taxis. Der Taxifahrer klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadenersatz.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Taxifahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 464 DM zugestanden. Denn durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18833
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