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Amtsgericht München, Urteil vom 02.09.2010
- 271 C 11329/10 -
AG München zum Schadensersatzanspruch bei Übelkeit im Taxi nach Oktoberfestbesuch
Kommt Taxifahrer der Bitte anzuhalten nicht nach ist ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadenersatzanspruches anzunehmen
Besteigt jemand alkoholisiert ein Taxi, muss er damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss. Grundsätzlich schuldet er daher die Bezahlung der Kosten für die Reinigung. Ein Mitverschulden des Taxifahrers ist dann anzunehmen, wenn der Fahrgast gebeten hatte, anzuhalten, dieser Bitte vom Taxifahrer aber nicht Folge geleistet wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein Münchner mit seiner Freundin nach einem Besuch auf dem
Fahrgast hatte auf Übelkeit hingewiesen und um Fahrtunterbrechung gebeten
Das sei so nicht richtig, entgegnete dieser. Zu Fahrbeginn habe er sich noch fit gefühlt. Er habe auch nur zwei Maß Bier in vier Stunden getrunken, sei deshalb auch nicht stark alkoholisiert gewesen. Außerdem habe er dem Fahrer sofort gesagt, dass ihm schlecht sei. Dieser habe aber, obwohl es ihm möglich gewesen sei, nicht angehalten, sondern ihn nur beschimpft.
Taxifahrer hat Anspruch auf die Hälfte seiner Schadenersatzforderung
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München sprach dem Taxifahrer die Hälfte seiner Schadenersatzforderung zu. Unstreitig habe der Beklagte sich während der Taxifahrt in dem vom Kläger gefahrenen
Taxifahrer hat der Bitte anzuhalten anscheinend nicht Folge geleistet
Allerdings sei der Schadenersatzanspruch wegen des Mitverschuldens des Taxifahrers auf die Hälfte zu reduzieren. Nach Anhörung der Parteien und der Lebensgefährtin des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte und seine Freundin den Kläger vor dem Vorfall gebeten haben, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht sei und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet habe. Da sich jedoch nicht feststellen ließe, wie eindringlich und drängend diese Bitten waren und ob sich für den Taxifahrer die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hatte, wie sie offensichtlich war, sei die Forderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 10280
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