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Amtsgericht Lünen, Urteil vom 07.09.2001
22 II 264/00 WEG -

Hausordnung darf Schuhe nicht aus Treppenhaus verbannen

Das generelle Verbot des Abstellens von Schuhen im Hausflur überschreitet das Verhältnismäßigkeitsprinzip

Im Hausflur abgestellte Schuhe gefährden nicht grundsätzlich den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Während einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Übernahme eines Verbot hinsichtlich des Abstellens von Schuhen im Hausflur vom Amtsgericht Lünen untersagt wurde, konnten die Regelungen über die Vergabe des Reinigungs- und Winterdienstes an ein externes Unternehmen als auch die Herausgabe des Heizungskellerschlüssels an nur einen der Hausbewohner für sinnvoll und damit wirksam erklärt werden.

Der Antrag im vorliegenden Fall wandte sich gegen eine Reihe von Beschlüssen, die auf der Wohnungseigentümerversammlung gefasst wurden. Die beanstandeten Punkte sollten laut Antragsteller vom Gericht für unwirksam erklärt werden.

Keine Gefährdung des ordnungsgemäßen Gebrauchs durch kurzzeitig abgestellte Schuhe

Das Amtsgericht Lünen folgte dem Antrag teilweise und erklärte unter anderem den Punkt 5.14 der Tagesordnung für unwirksam. Darin habe man das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus untersagen wollen. Zur Begründung heißt es, dass der vorliegende Beschluss zu weit gehe und damit das Verhältnismäßigkeitsprinzip überschreite. Gemäß § 15 Abs. 2 WEG könne, soweit keine Hausordnung entgegenstehe, durch Stimmenmehrheit der ordnungsgemäße Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschlossen werden. Der ordnungsgemäße Gebrauch sei aber nicht dadurch gefährdet, dass Schuhe kurzzeitig oder nur im Bereich des Türrahmens abgestellt würden. Es wäre erforderlich gewesen, Einschränkungen in diesem Punkt vorzunehmen. Da dies nicht geschehen sei, müsse dieser Beschluss für unwirksam erklärt werden.

Treppenhausreinigung und Winterdienst können an Fachfirma vergeben werden

Der Beschluss hinsichtlich der Vergabe des Winterdienstes und der Treppenhausreinigung an eine Fachfirma sei hingegen wirksam. Diese Maßnahme liege im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, da es in der Vergangenheit regelmäßig Streit darüber gegeben habe, ob die Maßnahme durch die Wohnungseigentümer selbst ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Um für Frieden innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu sorgen, sei es erforderlich, diese Tätigkeiten durch eine Fremdfirma durchführen zu lassen.

Nicht jeder Hausbewohner braucht einen eigenen Schlüssel zum Heizungskeller

Auch der Beschluss bezüglich des Zugangs zum Heizungskeller sei wirksam. Die Eigentümer hätten beschlossen, dass nur einer der Eigentümer einen Schlüssel für den Heizungskeller erhält. Für Notfälle solle ein Schlüssel in einem Schlüsselkasten neben der Tür zum Heizungskeller angebracht werden. Zudem solle die Heizungsfirma und die Verwaltung einen Schlüssel erhalten. Dieser Beschluss stelle eine zulässige Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG dar. Es entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Wohnungseigentümern die Befugnis zum Betreten des gemeinschaftlichen Heizungsraumes beschränkt wird. Die vorliegende Regelung diene insbesondere dazu, den Zugang für Notfälle zu ermöglichen. Für den alltäglichen Gebrauch solle hingegen verhindert werden, dass sich jeder Eigentümer ohne Absprache an den Heizungsinstallationen zu schaffen machen kann. Hierin liege demnach keine unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Heizungskeller.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Lünen (vt/st)

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