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Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 30.11.2011
- 820 C 79/11 -
Mieter hat Anspruch auf Anbringung einer Markise trotz Wärmedämmverbundsystem
Triftiger Grund zur Versagung der Erlaubnis zur Anbringung besteht nicht
Ein Mieter hat trotz des an der Fassade befindlichen Wärmedämmverbundsystems einen Anspruch auf Anbringung einer Markise. Ein triftiger Grund zur Versagung der Erlaubnis zur Installation der Markise besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Folge von Sanierungsarbeiten am Wohnhaus wurde die von den Mietern einer Wohnung angebrachte Markise entfernt. Nach dem Abschluss der Arbeiten wollten die
Anspruch auf Zustimmungserteilung zur Anbringung der Markise bestand
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied zu Gunsten der
Versagung der Erlaubnis nur aus triftigem Grund
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (zt/WuM 2014, 199/rb)
- Mieter hat zum Schutz vor der Sonne Anspruch auf das Anbringen einer Markise
(Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2013
[Aktenzeichen: 411 C 4836/13]) - Anspruch des Wohnungsmieters auf Anbringung einer Markise auf Balkon zwecks Sonnenschutzes
(Landgericht Berlin, Urteil vom 13.03.2023
[Aktenzeichen: 64 S 322/20])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 199 WuM 2014, 199
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Dokument-Nr. 18201
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