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Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2013
- 411 C 4836/13 -
Mieter hat zum Schutz vor der Sonne Anspruch auf das Anbringen einer Markise
Sonnenschutz auf dem Balkon gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters
Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Münchner
Vermieterin verweigert Zustimmung zum Anbringen einer Markise
Die
Markise verursacht nach Auffassung des Mieters keine optische Beeinträchtigung
Der
Mieter hat aus dem Mietvertrag Recht gegenüber der Vermieterin auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache
Die zuständige Richterin gab dem
Ästhetische Beeinträchtigungen für Vermieter und Beeinträchtigungen des Wohngebrauchs des Mieters müssen gegeneinander abgewogen werden
Auf Seiten der
Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend
Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz könne durch das Aufstellen eines Sonnenschirms auf einem durch den darüber liegenden Balkon überdachten Balkon nicht ausreichend erreicht werden, da die Sonne im Tagesverlauf aus unterschiedlichen Richtungen auf den Balkon scheine und ein Sonnenschirm im Wesentlichen nur den Einfallwinkel von oben und nur einen kleinen Radius abdeckte. Ein zu starkes Neigen des Schirmes sei aus statischen Gründen nicht möglich und würde auch den Balkonbereich zu sehr abdichten. Viele Stunden am Tag könnte somit die Sonne ungehindert auf den Balkon scheinen, so dass aus gesundheitlichen Gründen gerade an Tagen, die auf Grund der Wetterlage auf dem Balkon verbracht würden, der Balkon nicht ausreichend genutzt werden könnte.
Aufstellen mehrerer Sonnenschirme aus Platzgründen nicht zumutbar
Das Aufstellen mehrerer
Vermieter muss bei nur geringer Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts Zustimmung zu baulicher Veränderung erteilen
Demgegenüber gewährleiste eine Markise den größtmöglich Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken. Zwar werde eine derartige Markise bei ihrer Anbringung mit der Decke des darüber liegenden Balkons verschraubt und stelle somit eine
Markisen werden in der Regel nicht als optische Beeinträchtigung wahrgenommen
Vorliegend habe der
Mieter würde bei Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons wieder herstellen
Im Hinblick auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17612
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