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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2017
32 C 365/17 (72) -

Hauseigentümer haftet nicht für Schäden durch herabfallende Walnüsse vom Baum auf seinem Grundstück

Im Herbst muss bei Walnussbaum mit Herabfallen von Nüssen gerechnet werden

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro entstanden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.

Autofahrer müssen beim Parken unter Nussbaum allgemeines natürliches Lebensrisiko tragen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn ein solche ist eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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Dokument-Nr.: 25451 Dokument-Nr. 25451

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