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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2017
- 32 C 365/17 (72) -
Hauseigentümer haftet nicht für Schäden durch herabfallende Walnüsse vom Baum auf seinem Grundstück
Im Herbst muss bei Walnussbaum mit Herabfallen von Nüssen gerechnet werden
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten
Autofahrer müssen beim Parken unter Nussbaum allgemeines natürliches Lebensrisiko tragen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn ein solche ist eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 25451
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