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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2021
- 50 C 358/20 -
Unzulässigkeit einer Stornierungspauschale bei gleichzeitiger Berechtigung der Geltendmachung höherer Stornokosten im Falle wesentlich höherer Aufwendungen
Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung und Verstoß gegen Transparenzgebot
Eine Stornierungspauschale in den Vertragsbedingungen eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn zugleich die Berechtigung eingeräumt wird, bei wesentlich höheren Aufwendungen eine konkret berechnete Entschädigung verlangen zu können. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 buchte ein Mann eine Flugpauschalreise nach Mallorca für die Zeit Juni/Juli 2020. Wegen der Corona-Pandemie stornierte der Mann die Reise Mitte Mai 2020. Die Reiseveranstalterin beanspruchte aufgrund dessen gemäß ihrer Vertragsbedingungen eine
Kein Anspruch auf Stornokostenpauschale
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte könne keine
Unwirksamkeit der Stornierungspauschale
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2021
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Reiseveranstalter darf bei Nichterscheinen keine Stornopauschale von 90 Prozent verlangen
(Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.2015
[Aktenzeichen: 26 O 196/14]) - In Reisebedingungen geregelte Stornopauschale von 50 % nach Reiserücktritt unwirksam
(Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 25.01.2019
[Aktenzeichen: 2 C 2142/17 (28)])
Jahrgang: 2021, Seite: 226 RRa 2021, 226
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Dokument-Nr. 31167
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