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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011
- 230 C 2126/11 -
Haftung eines Sonnenstudiobetreibers nach Hautverbrennungen bei minderjähriger Kundin: Sonnenstudiobetreiber muss Alter seiner Kunden überprüfen
Mitverschulden der minderjährigen Kundin wegen vorhandenem und bekanntem Verbotsschild sowie Kenntnis über mögliche Folgen einer Nutzung einer starken Sonnenbank
Prüft der Betreiber eines Sonnenstudios nicht das Alter seiner Kunden, so haftet er auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn ein minderjähriges Kind durch Nutzung einer starken Sonnenbank Hautverbrennungen erleidet. Jedoch ist dem Kind ein Mitverschulden anzulasten, wenn ihm das Verbot der Nutzung einer Sonnenbank durch Minderjährige sowie mögliche Folgen einer Nutzung einer starken Sonnenbank bekannt waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 nutzte ein 16-jähriges Mädchen für 30 Minuten eine leistungsstarke Sonnenbank. Da sie aufgrund dessen an 20 % ihrer Körperoberfläche Verbrennungen 1. Grades erhielt und sie zudem vom Mitarbeiter des Sonnenstudios nicht nach dem Alter gefragt wurde, klagte sie auf Zahlung von Schadenersatz und
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Betreiber des Sonnenstudios. Der Minderjährigen habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn der Betreiber habe gegen § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verstoßen. Nach dieser Vorschrift habe der Betreiber eines Sonnenstudios sicherzustellen, dass Minderjährige keine Sonnenbank nutzen.
Sonnenstudiobetreiber unterließ Alterskontrolle
Um seiner Pflicht aus § 4 NiSG nachzukommen genüge es nach Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass der Sonnenstudiobetreiber lediglich einen entsprechenden Hinweis am Eingang anbringt. Vielmehr müsse er durch geeignete Maßnahmen gewährleisten, dass das Verbot auch beachtet wird. Der Betreiber eines Sonnenstudios sei verpflichtet, durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder sonstigen Ausweispapieren, eine Alterskontrolle durchzuführen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass mit der Hinwegsetzung über Verbote bei Teenagern zu rechnen ist.
Minderjähriger war Mitverschulden anzulasten
Das Amtsgericht lastete der Minderjährigen aber ein erhebliches
Schmerzensgeld von 500 €
Aufgrund des Mitverschuldens der Minderjährigen hielt das Amtsgericht ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Gesetzliches Sonnenstudioverbot für Minderjährige verfasungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 2007/10]) - Keine Beratungspflicht eines Sonnenstudios hinsichtlich möglicher Hautverbrennungen durch eine "Übersonnung"
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 01.10.2008
[Aktenzeichen: 23 C 227/08])
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Dokument-Nr. 17823
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