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Amtsgericht Düren, Urteil vom 16.12.1981
8 C 465/81 -

Mietminderung bei feuchtem Keller nach Regenfällen

Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt

Ein Mieter kann die Miete um 5 % mindern, wenn der Keller nach Regenfällen feucht wird. Dies hat das Amtsgericht Düren entschieden.

Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache sei beeinträchtigt, wenn ein Keller nach Regenfällen feucht wird, stellte das Amtsgericht Düren fest. Eine Mietminderung von knapp 5 % sei in diesem Fall angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düren (zt/WM 83, 30/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Feuchtigkeit | Keller | Mietmangel | Mietmängel | Mietminderung | Miete mindern
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1983, Seite: 30
WuM 1983, 30

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Dokument-Nr.: 12433 Dokument-Nr. 12433

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Kommentare (2)

 
 
Vera Bommer schrieb am 22.02.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben seit Oktober 2015 Ratten im Keller, die sich teilweise auch schon in das Haus verirren, so das man sich kaum noch raus traut.

Durch die starken Regenfälle ist bei uns im Keller (wo auch ein Kanal ab geht) ein großes Loch im Boden entstanden wodurch die Ratten hochkommen, es stinkt auch bestialisch.

Jetzt haben wir auch noch die Scheiße und das Toilettenpapier von den Hausbewohnern in unsern Keller, da bei uns die Rohre durchlaufen, die zum teil undicht sind. Das ist nicht nur total eklig, das ist auch gesundheitsschädigend. Da wir aus beruflichen Gründen Staubsauger und andere Maschinen in den Keller lagern, müssen wir das ständig rein. Wir werden jetzt das Gesundheitsamt einschalten.

Wir haben den Vermieter das erste mal schriftlich kontaktiert am 30.11.2015, einen Anruf haben wir auch schon getätigt, und das letzte Mal haben wir ihn angeschrieben am 20.01.2016 wo wir auch angekündigt haben die Miete zu kürzen, es tut sich aber leider nichts.

Außer automatisch generierten Antwort E- Mails kommt leider keine weitere Reaktion.

Wir fragen uns wann wollen Sie denn endlich mal reagieren? Müssen wir uns erst einen andere Wohnung suchen.

Roland Berger antwortete am 23.02.2016

1. Es gibt die Möglichkeit, das Baurechtsamt zu informieren.

2. Die Miete ist kraft Gesetzes (§ 536 BGB) gemindert. Die Minderungsquote ist nach der Rechtsprechung des BGB aus der Bruttomiete zu berechnen.

3. Nach § 320 BGB kann zumindest an einem Teil der Miete ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.

4. Eine Klage auf Mängelbeseitigung ist indiziert.

Mietern, die gesetzliche und vertragliche Rechte nicht ausüben wollen, sondern nur Briefe an den Vermieter schreiben und über ihn und unser Rechtssystem lästern, ist nicht zu helfen.

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