wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 27. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 14.12.2023
729 OWi 135/23 -

Einstellung des Ordnungs­widrigkeiten­verfahrens wegen verweigerter Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung

Unangemessenheit der Durchsuchung des Polizeipräsidiums

Verweigert die Polizei trotz entsprechenden Antrags des Verteidigers und Anordnung des Gerichts die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedienungsanleitung, ist das Ordnungs­widrigkeiten­verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Durchsuchung des Polizeipräsidiums erscheint unangemessen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht Dortmund im Jahr 2023 verfügte das Gericht die Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung an den Verteidiger. Einen entsprechenden Antrag hatte der Verteidiger schon im Verwaltungsverfahren gestellt. Eine Herausgabe erfolgte jedoch nicht.

Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein. Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenbeschaffung erscheine unangemessen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2024
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33729 Dokument-Nr. 33729

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33729

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH