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Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 14.12.2023
- 729 OWi 135/23 -
Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen verweigerter Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung
Unangemessenheit der Durchsuchung des Polizeipräsidiums
Verweigert die Polizei trotz entsprechenden Antrags des Verteidigers und Anordnung des Gerichts die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedienungsanleitung, ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Durchsuchung des Polizeipräsidiums erscheint unangemessen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht Dortmund im Jahr 2023 verfügte das Gericht die
Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein. Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2024
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
- Betroffenem eines Bußgeldverfahrens muss Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts gewährt werden
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2016
[Aktenzeichen: (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)]) - Betroffener eines Bußgeldbescheids kann von Behörde Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form verlangen
(Amtsgericht Weißenfels, Beschluss vom 03.09.2015
[Aktenzeichen: 10 AR 1/15])
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Dokument-Nr. 33729
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