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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 21.11.2013
- 9 C 573/12 -
Cold Call: Unwirksamkeit eines Telekommunikationsvertrags aufgrund unerbetenen Telefonanrufs
Unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet Nichtigkeit des Vertrags
Kommt ein Telekommunikationsvertrag durch einen unerbetenen Telefonanruf zustande, so ist dieser unwirksam. Denn in einem solchen Anruf ist eine unzumutbare Belästigung eines Verbrauchers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit zwischen einem
Telekommunikationsvertrag war unwirksam
Das Amtsgericht Bremen hielt den Telekommunikationsvertrag gemäß § 134 BGB für
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dient dem Schutz der Verbraucher
Soweit vertreten wurde, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt, da wettbewerbsrechtlichen Ordnungsvorschriften nur auf die Art des Zustandekommens des Vertrags und nicht auf dessen Inhalt abstellen, folgte das Amtsgericht dieser Auffassung nicht. Denn es sei seiner Ansicht nach zu beachten gewesen, dass das UWG nicht nur dem Schutz des fairen Wettbewerbs und den Interessen der Mitbewerber dient. Vielmehr werde dadurch auch der
Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss zur Unwirksamkeit des Telefonvertrags führen
Das Amtsgericht forderte gerade im Hinblick auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 187 CR 2014, 187 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 35 ITRB 2014, 35
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Dokument-Nr. 17643
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