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Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.03.2005
- 116 C 196/05 -
Begrenzung von Kleinreparaturkosten auf 100 Euro netto stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar
Zusätzliche jährliche Höchstgrenze von 8 % der Jahresmiete ebenfalls nicht zu beanstanden
Eine Kleinreparaturklausel stellt dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die Kosten für eine Einzelreparatur auf 100 Euro netto begrenzt werden und eine jährliche Höchstgrenze von 8 % der Jahresmiete mitvereinbart wird. Dies hat das Amtsgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung für die Beseitigung eines kleineren Mangels in ihrer Wohnung etwa 74 Euro zahlen. Der Vermieter wies zur Begründung auf die
Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bestand
Das Amtsgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe aufgrund der
Begrenzung von Kleinreparaturkosten auf 100 Euro netto stellt keine unangemessene Benachteiligung dar
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Höchstbetrag von 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden gewesen. Denn der Betrag habe etwa 1,5 Arbeitsstunden zuzüglich regelmäßig anfallender Anfahrtpauschalen und Materialkosten entsprochen. Hinzu sei gekommen, dass der Gesamtbetrag der jährlich von der Mieterin zu tragenden Kosten für Kleinreparaturen auf 8 % der Jahresmiete begrenzt wurde. Von einer unangemessenen Benachteiligung sei daher nicht auszugehen gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Amtsgericht Braunschweig, ra-online (zt/ZMR 2005, 717/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2005, Seite: 677 GE 2005, 677 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2005, Seite: 717 ZMR 2005, 717
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Dokument-Nr. 21512
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