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Amtsgericht Bochum, Urteil vom 13.10.2020
- 39 C 9/20 -
Unwirksamkeit einer Stornopauschale von 30 % bei Reiserücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
Einbußen des Reiseveranstalters liegen regelmäßig unter 30 % des Reisepreises bei Reiserücktritt mehrere Monate vor Reiseantritt
Eine Stornopauschale in Höhe von 30 % des Reisepreises bei Rücktritt von der Reise bis 30 Tage vor Reisebeginn ist unwirksam. Denn die Einbußen des Reiseveranstalters liegen bei einem Reiserücktritt mehrere Monate vor Reiseantritt regelmäßig unter 30 % des Reisepreises. Dies hat das Amtsgericht Bochum entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 buchte eine Frau eine Reise nach Hurghada, Ägypten, für Juli/August 2019. Wenige Tage später stornierte die Frau die Reise wieder. Nachfolgend übersandte die Reiseveranstalterin eine Stornorechnung. Zur Begründung verwies sie auf die in ihrer AGB geregelte
Kein Anspruch auf Zahlung der Stornorechnung
Das Amtsgericht Bochum entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Stornorechnung zu. Die von der Klägerin verwendete
Geringere Einbußen als 30 % bei frühem Reiserücktritt
Bei einem frühen
Kein Anspruch auf gesetzliche Entschädigung
Zwar könne der Klägerin ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gemäß § 651 h Abs. 2 Satz 2 BGB zu stehen, so das Amtsgericht weiter. Sie sei aber ihrer Darlegungslast zum Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachgekommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2021
Quelle: Amtsgericht Bochum, ra-online (zt/RRa 2021, 113/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 563 NJW-RR 2021, 563 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2021, Seite: 113 RRa 2021, 113
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Dokument-Nr. 30609
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