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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 25.07.2023
- 16 C 315/22 -
Keine Untervermietung einer Einzimmerwohnung trotz Belassen von persönlichen Sachen des Mieters in Wohnung und Behalt eines Schlüssels
Ausnahmsweise Möglichkeit der Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen
Der Vermieter muss auch dann nach § 553 Abs. 1 BGB einer Untervermietung einer Einzimmerwohnung nicht zustimmen, wenn der Mieter persönliche Sachen in der Wohnung belässt und einen Schlüssel behält. Ausnahmsweise ist die Untervermietung aber nach § 242 BGB möglich, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer 30 qm großen
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch nach § 553 Abs. 1 BGB auf
Ausnahmsweise Möglichkeit der Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen
Ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2023, 903/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 903 GE 2023, 903
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Dokument-Nr. 33395
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