wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 07.04.2017
124 C 188/16 -

Räumungstitel gegen Mieter wirkt nicht gegenüber dessen Ehefrau

Ehefrau muss auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt werden

Erwirkt ein Vermieter gegen seinen Mieter ein Räumungstitel, wirkt dieser nicht gegenüber der Ehefrau des Mieters. Diese muss vielmehr ebenfalls auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagte werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 wurde das Mietverhältnis mit einem Wohnungsmieter fristlos gekündigt, da dieser unbefugt Dritten den Gebrauch an der Wohnung überlassen hatte. Die Kündigung wurde letztinstanzlich vom Landgericht Berlin im September 2015 als wirksam erachtet und der Mieter somit zur Räumung sowie Herausgabe der Wohnung verurteilt. Ende 2015 erfuhr die Vermieterin, dass in der Wohnung noch die Ehefrau des gekündigten Mieters lebt. Die Vermieterin erhob daher gegen die Ehefrau Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 2 BGB gegenüber der Ehefrau des Mieters ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Nach dieser Vorschrift könne die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von einem Dritten zurückgefordert werden, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen habe. So habe der Fall hier gelegen.

Erforderlichkeit einer Räumungsklage gegen Ehefrau

Die Räumungsklage gegen die Ehefrau sei auch erforderlich gewesen, so das Amtsgericht. Denn der Räumungstitel, den die Vermieterin gegenüber dem gekündigten Mieter erwirkt hatte, wirke nicht gegenüber seiner Ehefrau.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 601/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Zwangsvollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 601
GE 2017, 601

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24729 Dokument-Nr. 24729

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24729

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung