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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 09.09.2011
6 C 184/11 -

Austausch einer defekten Mischbatterie kann unter die Klein­reparatur­klausel fallen

Mieter muss Kosten des Austauschs tragen

Fällt der Austausch einer defekten Mischbatterie unter die Klein­reparatur­klausel, so hat der Mieter die Kosten für den Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste in einer Mietwohnung eine undichte Mischbatterie ausgetauscht werden. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 227 EUR sollte gemäß der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag der Mieter tragen. Da sich dieser aber weigerte die Kosten zu übernehmen, kam der Fall vor Gericht.

Kostentragungspflicht des Mieters

Das Amtsgericht Köpenick entschied, dass aufgrund der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag der Mieter die Kosten für den Austausch der Mischbatterie zu tragen hatte. Denn diese habe sich auf die Wannen-, Spültisch- und Waschtischbatterie bezogen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob der Mieter den Defekt der Mischbatterie zu vertreten hatte. Denn die Klausel sollte gerade Streitigkeiten über das Verschulden von Defekten vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (zt/GE 2011, 1376/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2011, Seite: 1376
GE 2011, 1376

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Dokument-Nr.: 18718 Dokument-Nr. 18718

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