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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.07.2000
17 C 88/00 -

Haltung eines Schweins in Mietwohnung kann zulässig sein

Zulässige Schweinehaltung bei fehlenden Belästigungen und Beeinträchtigungen

Die Haltung eines Schweins in einer Mietwohnung ist zulässig, wenn von dem Schwein keine Belästigungen und Beeinträchtigungen ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt eine Mieterin ein Schwein namens "Quiki" bzw. "Schnitzel" in ihrer Wohnung. Nachdem es bis zum April 2000 aufgrund der Schweinehaltung zu Geruchsbelästigungen in Treppenhaus kam, verlangte die Vermieterin die Entfernung des Schweins aus der Wohnung. Die Mieterin weigerte sich mit der Begründung, dass seit nunmehr zwei Monaten keine Geruchsbelästigungen mehr vorgelegen haben und ein Anspruch auf Beseitigung des Schweins daher nicht bestehe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Schweins

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Schweins gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) zugestanden, da eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung nicht vorgelegen habe. Zudem seien von dem Schwein seit nunmehr zwei Monaten keine Belästigungen und Beeinträchtigungen mehr ausgegangen. Dies sei auch in Zukunft nicht zu befürchten gewesen.

Sinnhaftigkeit einer Schweinehaltung in Mietwohnung unerheblich

Sofern die Vermieterin der Meinung war, dass ein Schwein generell nicht in eine Wohnung gehöre und damit die Sinnhaftigkeit einer Schweinehaltung in einer Wohnung in Abrede gestellt habe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn die Tierhaltung habe nach dem Mietvertrag nur bei Vorliegen von Belästigungen und Beeinträchtigungen untersagt werden dürfen. Solche haben jedoch nicht mehr vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2000, 1487/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2000, Seite: 1487
GE 2000, 1487

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Dokument-Nr.: 22076 Dokument-Nr. 22076

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Kommentare (4)

 
 
Peggy schrieb am 21.01.2016

Einfach lächerlich, dieses Urteil. Eine Wohnung ist eine Wohnung und kein Stall. Kennt der Richter die BauNVO? Der Richter geht bestimmt davon aus, dass sich manche Menschen auch wie Schweine benehmen, da ist es egal, wer in der Wohnung haust.

Miss Piggy (hoffentlich bald Miss Kermit!) antwortete am 21.01.2016

Also ich finde das Urteil gut. Ich fühlte mich in meinen eigenen Räumen immer unerwünscht.

Andi schrieb am 15.01.2016

Manchmal ist ja der Vermieter auch ein Schwein. In diesem Fall dürfte er sich nicht über einen Schweinstall in seiner Mietwohnung beschweren.

MK schrieb am 13.01.2016

Saugutes Urteil.

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