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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2009
- A 11 S 610/08 -
Keine Abschiebung von Flüchtlingen ins Heimatland ohne familiären Rückhalt
Leben in Abschiebungsland ohne Gefahr für Leib und Leben kaum möglich
Afghanische Flüchtlinge, die weder über eine besondere berufliche Qualifikation noch in ihrer Heimat über Grundvermögen verfügen und die bei einer Rückkehr nach Kabul mit der Hilfe und Unterstützung durch Familie oder Bekannte nicht rechnen können, dürfen aus humanitären Gründen nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein 1986 geborener junger Mann geklagt. Er war 2003 nach Deutschland gekommen. Nach seinen Angaben hatte er sein Heimatdorf in Afghanistan wegen einer blutigen Familienfehde, bei der auch sein Vater und ein Onkel umgekommen seien, verlassen. Mit seiner Mutter, die danach nach Kabul gezogen sei, und der übrigen Familie habe er seit 2005 keinen Kontakt mehr aufnehmen können. Nach Ablehnung seines Asylantrags hat der Kläger später wegen veränderter Verhältnisse nochmals die Feststellung eines Abschiebungshindernisses beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtinge hat dies abgelehnt mit der Begründung, dass jedenfalls in Kabul das Existenzminimum gesichert sei. Das Verwaltungsgericht und nachfolgend der Verwaltungsgerichtshof sind dieser Ansicht nicht gefolgt.
Gefahrenlage im Heimatland kann auch durch drohenden Hungertod mangels Lebensgrundlage begründet sein
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan den Kläger als Teil einer Bevölkerungsgruppe träfen. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich in dieser Situation nur dann, wenn er in Afghanistan einer extrem zugespitzten Gefahrenlage ausgesetzt wäre, sodass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Eine solche Gefahrenlage könne auch dann bestehen, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde.
Legales Leben für rückkehrenden Flüchtlinge in Kabul kaum möglich
Eine solche Situation hat der Verwaltungsgerichtshof nach Auswertung vielfältiger sachverständiger Berichte und sonstiger Erkenntnisquellen über Afghanistan festgestellt. Er hat ausgeführt, dass der Kläger im Falle der zur Zeit allenfalls nach Kabul tatsächlich möglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 8386
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