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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2009
5 S 347/09 -

VGH Baden-Württemberg: Haltung von Kuh, Ziegen und Schweinen in Wohngebiet zulässig

Genehmigung zur Haltung der Tiere besteht von Alters her

Die Kuh "Paula" darf neben Ziegen und Schweinen auch weiterhin in einem faktischen Wohngebiet gehalten werden, da eine Legalisierungswirkung einer von Alters her bestehenden Genehmigung nicht aufgehoben wurde. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Im September 2006 hatte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger, der auf seinem Anwesen damals neben der Kuh noch eine Ziege und mehrere Schweine hielt, die Haltung der Tiere untersagt, weil sich der Stall inmitten eines faktischen Wohngebiets befinde. Die Haltung der Tiere sei dort baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig.

Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft rechtfertigt keine Nutzungsuntersagung

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber festgestellt, dass die Tierhaltung des Klägers von Alters her in dem Gebäude genehmigt ist. Die Familie des Klägers habe dort bis 1973 eine Vollerwerbslandwirtschaft und noch bis in die 1980er Jahre eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben. Der Kläger habe die Nebenerwerbslandwirtschaft zwar später aufgegeben und halte seitdem nur noch wenige Tiere zur Eigenversorgung. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht die Nutzungsuntersagung. Entscheidend sei hier, dass die Legalisierungswirkung der von Alters her bestehenden Genehmigung zu keiner Zeit aufgehoben oder auf andere Weise verloren gegangen sei. Der Kläger habe auch nach der Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft ohne Unterbrechung Tiere im Schafhof gehalten und damit weder zu erkennen gegeben noch die Erwartung geweckt, dass die Tierhaltung endgültig aufgegeben sei; dies gelte auch für die Großtierhaltung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2009
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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Dokument-Nr.: 8626 Dokument-Nr. 8626

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