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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2009
- 5 S 347/09 -
VGH Baden-Württemberg: Haltung von Kuh, Ziegen und Schweinen in Wohngebiet zulässig
Genehmigung zur Haltung der Tiere besteht von Alters her
Die Kuh "Paula" darf neben Ziegen und Schweinen auch weiterhin in einem faktischen Wohngebiet gehalten werden, da eine Legalisierungswirkung einer von Alters her bestehenden Genehmigung nicht aufgehoben wurde. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im September 2006 hatte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger, der auf seinem Anwesen damals neben der Kuh noch eine Ziege und mehrere Schweine hielt, die Haltung der Tiere untersagt, weil sich der Stall inmitten eines faktischen Wohngebiets befinde. Die Haltung der Tiere sei dort baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig.
Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft rechtfertigt keine Nutzungsuntersagung
Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber festgestellt, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2009
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 8626
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