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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009
1 S 1678/07, 1 S 1709/07, 1 S 1711/07 -

Gebühren auch für versammlungsrechtliche Bescheide möglich

Für den Erlass einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit der eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll, kann vom Veranstalter einer Demonstration eine Verwaltungsgebühr verlangt werden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit steht einer Gebührenerhebung nicht grundsätzlich entgegen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die Kläger, die dem linken politischen Spektrum angehören, hatten im Jahr 2005 drei Demonstrationen in Pforzheim angemeldet. Die Stadt Pforzheim (Beklagte) erteilte den Klägern jeweils verschiedene Auflagen, u. a. zum Ort der Demonstrationen. Damit sollten auch Zusammenstöße mit Anhängern der rechten Szene verhindert werden. Die Beklagte setzte für diese Bescheide Gebühren in Höhe von 20 bis 150 EUR fest. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den dagegen gerichteten Klagen stattgegeben und ausgeführt, es widerspreche dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, wenn die Verwaltung für ihre Tätigkeit eine Gebühr nach dem Landesgebührengesetz festsetze.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht uneingeschränkt. Zwar dürften versammlungsrechtliche Vorgaben, die lediglich der Gefahrenvorsorge und der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Versammlung dienen oder sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen, nicht zu einer Gebührenerhebung führen. Knüpfe der Gebührenbescheid aber an eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG an, so könne eine Gebühr erhoben werden, wenn die Gefahren, die mit der Auflage abgewehrt werden sollen, dem Veranstalter oder Leiter der Versammlung zuzurechnen seien. Bei verfassungskonformer Auslegung des Landesgebührengesetzes könne den Besonderheiten versammlungsrechtlicher Auflagen angemessen Rechnung getragen werden. Auch danach waren die Gebührenbescheide aber rechtswidrig, so dass die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde. In einem Fall lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung eindeutig nicht vor. In den beiden anderen Fällen musste der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend entscheiden, ob die Gefahrenprognose der Beklagte zutreffend war und deswegen eine Auflage zum Versammlungsort ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühren ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 26.01.2009

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Dokument-Nr.: 7332 Dokument-Nr. 7332

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