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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 01.02.2018
2 K 12603/17.TR -

Fantasie­bezeichnungen auf Etiketten von Weinflaschen bedürfen nach dem Weingesetz keiner Genehmigung

Winzer obsiegt im Streit über die Etikettierung seiner Weine

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Aufsichts- und Dienst­leistungs­direktion nicht berechtigt ist, einem Winzer zu untersagen, in der Etikettierung des von ihm im Anbaugebiet Pfalz hergestellten deutschen Qualitätsweines die Angaben "K.B." oder "Sankt Paul" bzw. "S.P." zu verwenden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Weingut in Schweigen (Pfalz), das unmittelbar an der französischen Grenze liegt. Einige seiner Weinberge befinden sich jenseits der Grenze auf französischem Boden. Im Jahr 2012 gestattete der Beklagte dem Kläger, die von den französischen Weinbergen stammenden Weine unter der Lagenbezeichnung "Schweigener Sonnenberg" als Qualitätswein aus der Pfalz zu vermarkten. Dies tat der Kläger in der Folge unter den Bezeichnungen "Kammerberg" und "Sankt Paul". Nachdem die Verwendung dieser Bezeichnungen Gegenstand eines - zwischenzeitlich eingestellten - strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstößen gegen das Weingesetz war, beendete der Kläger die Vermarktung unter den Bezeichnungen "Kammerberg" und "Sankt Paul". Im Februar 2017 fragte er sodann beim Beklagten an, ob er die aus Trauben von den französischen Parzellen "Kammerberg" und "Paulin" hergestellten Weine mit "K.B." sowie "Sankt Paul", bzw. "S.P." kennzeichnen dürfe. Auf dem Rückenetikett werde weiterhin die genehmigte Lagenbezeichnung "Schweigener Sonnenberg" angebracht. Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass es sich bei den Bezeichnungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes um unzulässige geographische Herkunftsangaben handele. Daraufhin erhob der Kläger und machte geltend, dass sich aus den beabsichtigten Bezeichnungen sowie der gesamten Etikettierung der betreffenden Weine nichts ergebe, was auf die geographische Herkunft der Weine schließen ließe.

Angaben "K.B." , "Sankt Paul" und "S.P." auf Wein­flaschen­etiketten sind keine nach dem Weingesetz unzulässigen geographischen Herkunftsangaben

Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage statt und stellte fest, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger zu untersagen, bei der Etikettierung der betreffenden Weine die Angaben "K.B." sowie "Sankt Paul", bzw. "S.P." zu verwenden. Die Bezeichnungen seien keine nach dem Weingesetz unzulässigen geographischen Herkunftsangaben, denn weder bei "K.B." noch "Sankt Paul", bzw. "S.P." handele es sich um die Namen bestimmter geographischer Einheiten. Die Buchstabenkombinationen "K.B." und "S.P." ließen zudem für sich genommen nicht erkennen, wofür sie als Abkürzung stünden. Bei der Bezeichnung "Sankt Paul" komme hinzu, dass sie dem Namen der Parzelle "Paulin" auch bei einer Übersetzung ins Französische nicht entspreche. Doch auch wenn man die gesamte Etikettierung betrachte, sei für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Bezeichnungen und bestimmten geographischen Einheiten erkennbar. Letztlich handele es sich um Fantasiebezeichnungen, deren Verwendung nach dem Weingesetz keiner Genehmigung bedürfe und durch die genehmigte Lagenbezeichnung "Schweigener Sonnenberg" auch nicht ausgeschlossen werde. Mit der Verwendung dieser Fantasiebezeichnungen gehe überdies nicht die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher einher. Zwar sei bei entsprechendem Hintergrundwissen erkennbar, aus welchen Gebieten die Trauben des gekennzeichneten Weines stammen, jedoch werde der Verbraucher hierdurch nicht getäuscht, da die Weine auch tatsächlich diesen Einheiten entstammen würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
S. Emper schrieb am 22.05.2018

Wer ist denn der Beklagte? Eine Behörde, eine Weingärtnergenossenschaft oder was?

Das bleibt in dem Text völlig unklar.

Mitleser antwortete am 22.05.2018

"dass die Aufsichts- und Dienst­leistungs­direktion nicht berechtigt ist"

Die ADD war die Beklagte, siehe Überschrift.

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