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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.07.2011
- C-4/10 und C-27/10 -
EuGH: Branntwein aus Finnland darf nicht Bezeichnung "Cognac" tragen
Qualität, Ruf oder andere Merkmale der Spirituose müssen geografischen Ursprung zugeordnet werden können
Eine Marke, die die geografische Angabe „Cognac“ enthält, kann nicht für eine Spirituose eingetragen werden, die nicht unter diese Angabe fällt. Die gewerbliche Verwendung einer solchen Marke würde die geschützte Angabe beeinträchtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nach der Verordnung zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen können der Name eines Landes, einer Region oder eines Orts, aus dem eine Spirituose stammt, als
Begriff „Cognac“ kann als geografische Angabe für Branntweine aus Frankreich angeführt werden
Zudem verbietet die Verordnung die Eintragung von Marken, die eine geschützte
Sachverhalt
Die Gust. Ranin Oy, eine finnische Gesellschaft, meldete in Finnland zwei Bildmarken für Spirituosen an, die die Gestalt eines Flaschenetiketts aufwiesen und Beschreibungen der Spirituosen enthielten, in denen die Bezeichnung „Cognac“ und deren finnische Übersetzung „konjakki“ enthalten waren. Die finnischen Behörden bewilligten die Eintragung, das Bureau national interprofessionnel du Cognac, eine französische Körperschaft, die die Erzeuger von Cognac vertritt, focht die Rechtmäßigkeit dieser Eintragung jedoch vor den finnischen Gerichten an.
Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH
Das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) hat den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob die Verordnung die Eintragung nationaler Marken, die den Begriff „Cognac“ enthalten, für Erzeugnisse erlaubt, die die Anforderungen für eine Verwendung der geografischen Angabe „Cognac“ im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und den Alkoholgehalt nicht erfüllen.
Geografische Angaben auf Spirituosen, die nicht aus der angegebenen Region stammen, unzulässig
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, auch wenn die angefochtenen Marken am 31. Januar 2003 – d. h. vor dem Inkrafttreten der Verordnung – eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die rückwirkende Anwendung der Verordnung weder den Grundsatz der Rechtssicherheit noch den des Vertrauensschutzes beeinträchtigt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zu verhindern, dass geografische Angaben, mit denen Spirituosen gekennzeichnet werden, für alkoholische Getränke verwendet werden, die ihren Ursprung nicht an dem mit der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Ort haben, besteht im Unionsrecht nämlich bereits seit dem 1. Januar 1996.
Begriff „Cognac“ seit 1989 nach Unionsrecht als geografische Angabe geschützt
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass den beiden am 31. Januar 2003 eingetragenen finnischen Marken die in der Verordnung vorgesehene Ausnahme, wonach eine vor dem Zeitpunkt des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland (oder vor dem 1. Januar 1996) erworbene
Verwendung einer Marke ohne Bezug zur Bezeichnung unzulässig
Die Verwendung einer
Verbraucher kann beim Lesen des Begriffs "Cognac" gedanklich falschen Bezug herstellen
Zudem hat der Umstand, dass die beiden finnischen Marken einen Teil der Bezeichnung „Cognac“ einschließen, nach Auffassung der Gerichtshofs zur Folge, dass der Verbraucher beim Lesen der Markennamen auf den Flaschen der Spirituosen, die nicht unter die geschützte Angabe fallen, veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe trägt. Eine derartige Anspielung ist nach der Verordnung ebenfalls verboten.
Daher müssen die finnischen Behörden die Eintragung der angefochtenen Marken löschen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11960
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