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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2015
- 8 A 10345/15.OVG und 8 A 10799/15.OVG -
Bezeichnung "Superior" auf Weinetikett zulässig
Kein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Bezeichnung "Superior" auf dem in deutscher Sprache beschrifteten Etikett eines deutschen Weines verwendet werden darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem vom Kläger, dem Inhaber einer Weingutsverwaltung, verwendeten
Traditioneller Begriff "Superior" nur in portugiesischer und spanischer Sprache für Wein geschützt
Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Trier statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des beklagten Landes zurück. Die vom Beklagten beanstandete Verwendung der Bezeichnung "Superior" verstoße nicht gegen die europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht. Der traditionelle Begriff "Superior" sei danach nur in portugiesischer und spanischer Sprache für
Eine inhaltsgleiche Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht zur Verwendung des Begriffs "ANGEL'S RESERVE" auf einem vollständig englischsprachigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.09.2012
[Aktenzeichen: C-544/10]) - Winzerschorle gibt es nicht nur vom Winzer: Auch Einzelhandelsunternehmen darf Winzerschorle anbieten
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2013
[Aktenzeichen: 8 A 10219/13.OVG])
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Dokument-Nr. 21702
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