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Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 04.03.2013
- 5 L 411/13 -
Aufstellen eines beidseitig beleuchteten Werbeschildes an sehr verkehrsreicher Kreuzung unzulässig
Werbeschild im unmittelbaren Kreuzungsbereich beeinträchtigt Verkehrssicherheit
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat eine sofort zu vollziehende Beseitigungsanordnung für eine beidseitig beleuchtete Werbeanlage für Wechselwerbung aus Gründen der Verkehrssicherheit bestätigt.
Im zugrunde liegenden Streitfalls wurde ein 2,5 x 3,0 Meter großes, auf eine Säule aufgeständertes, beidseits beleuchtetes Werbeschild an einer sehr verkehrsreichen
Zuständige Bauaufsichtsbehörde erklärt Werbeschild im unmittelbaren Kreuzungsbereich für unzulässig
Vor diesem Hintergrund hatte sich die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf den Standpunkt gestellt, die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage im unmittelbaren Kreuzungsbereich sei mit dem in § 17 Abs. 2 der Landesbauordnung enthaltenen Gebot, dass Werbeanlagen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfen, nicht vereinbar.
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Werbeanlage beeinträchtigt
Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Saarlouis bestätigt. Angesichts der vor Ort bestehenden schwierigen Verkehrssituation führe eine beleuchtete Werbeanlage, deren Zweck es ja sei, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen, zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs. Insbesondere wegen der Beleuchtung werde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom Verkehr weg und zu der Werbebotschaft umgelenkt, selbst wenn es sich - wie hier - nicht um eine Videowallanlage handelte. Bei hohem Verkehrsaufkommen im abendlichen und morgendlichen Berufsverkehr werde vor allem bei schlechten Lichtverhältnissen infolge starken Regens oder bei Nebel die Verkehrsorientierung erheblich erschwert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Da die Werbeanlage ohne Substanzverlust wieder abgebaut werden könne, sei ihre sofortige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online
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Dokument-Nr. 16354
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