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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 22.09.2014
5 A 91/14 u.a. -

Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien rechtmäßig

Asylbewerber kann sich europäischen Staat führ Durchführung des Asylverfahrens nicht aussuchen

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien dann rechtmäßig ist, wenn dort eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet ist und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der überstellten Asylbewerber zu erwarten ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass sich Asylbewerber grundsätzlich nicht den europäischen Staat aussuchen könnten, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll.

Die aus Somalia stammenden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leben derzeit in Osnabrück und wenden sich gegen ihre von der Beklagten verfügte Rücküberstellung nach Italien. Sämtliche Kläger sind nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland über Italien in die Europäische Union eingereist und hatten dort ihre Asylanträge gestellt. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik stellten sie auch hier jeweils Asylanträge, die jedoch von der Beklagten als unzulässig abgelehnt worden sind. Zugleich wurde die Rücküberstellung nach Italien angeordnet.

Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens ergibt sich aus Dublin-II-Verordnung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klagen ab und führte zur Begründung aus, dass ein Asylbewerber sich den europäischen Staat, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll, nicht aussuchen könne. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens ergebe sich aus europäischem Recht, hier der so genannten Dublin-II-Verordnung. Innerhalb der Schengen-Staaten sei ein einheitliches Asylsystem etabliert worden, das einheitliche Mindestmaßstäbe für die Durchführung des Asylverfahrens und die soziale Absicherung der Asylbewerber setze.

Gericht verneint zu erwartende systemischer Mängel bei Asylverfahren in Italien

In Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könnten sich Asylbewerber vor diesem Hintergrund gegen ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur mit der Begründung wehren, dass so genannte systemische Mängel des Asylverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat, hier Italien, vorliegen und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet sei. Derartige systemische Mängel, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge haben, hat das Gericht für Italien jedoch verneint. Dabei stützt sich das Gericht u.a. auch auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des EuGH und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg. Danach leide das italienische Asylsystem aufgrund der hohen Antragszahlen zwar an Mängeln. Die Mängel seien jedoch nicht flächendeckend, sondern nur punktuell zu verzeichnen. Jedenfalls sei das italienische Asylsystem nicht faktisch außer Kraft gesetzt.

Keine europarechtlich normierte Pflicht zur Gewährung finanzieller Hilfen nach Abschluss des Asylverfahrens

Die Kläger könnten auch nicht geltend machen, dass sie nach dem Abschluss des Asylverfahrens in Italien - anders als in der Bundesrepublik - keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Denn nach Abschluss des Asylverfahrens bestehe keine europarechtlich normierte Pflicht mehr zur Gewährung finanzieller Hilfen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des EuGH.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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