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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 23.10.2018
5 A 466/18 -

Asylfolgeverfahren eines Rappers aus Hagen erfolglos

Drohende Verfolgung wegen kritischer Texte, oppositions­politischer Einstellung und politischem Engagement nicht ausreichend dargelegt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage eines in der Bundesrepublik geborenen türkischen Staatsangehörigen gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bereits aufgrund einer im Jahr 2014 von der Stadt Hagen verfügten Ausweisung zur Ausreise verpflichtet. Der Ausweisung lagen zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen zugrunde. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich "untergetaucht" war, hatte er im Mai 2017 einen Asylantrag gestellt, weil er befürchtete, in der Türkei verfolgt zu werden. Er habe sich zwei Monate in der Türkei aufgehalten und sei wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit diskriminiert und misshandelt worden. Der Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt.

Rapper befürchtet Verfolgung wegen kritischer Texte und oppositionspolitischer Einstellung

Im April dieses Jahres stellte er einen so genannten Asylfolgeantrag, den er damit begründete, dass sich die Lage in der Türkei seit seinem ersten Asylverfahren verschlechtert habe. Diesen Asylfolgeantrag lehnte das BAMF ab, da keine neuen Gründe für die Durchführung eines Asylverfahrens vorlägen. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass er ein bekannter Rapper sei und wegen seiner kritischen Texte und seiner oppositionspolitischen Einstellung im Falle einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgung befürchte.

Kläger und Prozessbevollmächtigter erscheinen nicht zum Verhandlungstermin

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat wiederholt gestellte Terminsverlegungsanträge des Prozessbevollmächtigten des Klägers als verspätet abgelehnt. Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Einen zuvor gestellten Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende lehnte das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt.

Gericht äußert Zweifel an Glaubhaftigkeit des bisherigen Vortrags des Klägers

In Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Asylgesetz) nicht vorlägen. So habe der Kläger bereits keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt. Er habe nicht dargelegt, ob und wann er überhaupt kritische Texte veröffentlicht habe. Auch habe er nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, oppositionspolitisch tätig zu sein. Ebenso wenig sei ein anderweitig nach außen tretendes politisches Engagement des bisher erkennbar unpolitischen Klägers dargelegt und ersichtlich. Eine detaillierte Schilderung wäre aber erforderlich gewesen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Ferner sei der Vortrag des Klägers im behördlichen Verfahren nicht frei von Widersprüchen gewesen, weshalb das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des bisherigen Vortrags hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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