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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.12.2007
5 K 409/07.NW -

Privates Grundstück darf für den Abbau von "Rheingold" in Anspruch genommen werden

Das Verwaltungsgericht hat die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die bergrechtliche Inanspruchnahme seines 500 qm großen Grundstücks zum Abbau von Gold durch eine Firma aus Rheinzabern abgewiesen.

Die Firma erhielt im Jahr 2000 vom Oberbergamt die Genehmigung, innerhalb eines Bewilligungsfeldes, in dem auch das betroffene Grundstück des privaten Eigentümers liegt, nach Gold („Rheingold”) zu suchen und dieses sowie andere Bodenschätze zu gewinnen. Das Gold ist in feinen Blättchen im Quarzkiesvorkommen enthalten, aus dem es mit Hilfe einer speziellen Anlage mechanisch ausgesondert wird. Der Kläger und das Unternehmen wurden sich über den Kaufpreis für das Grundstück nicht einig, auch ein Grundstückstausch kam nicht zustande. Daraufhin räumte das Oberbergamt im bergrechtlichen Verfahren der Firma das Recht ein, das bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück gegen Zahlung einer Entschädigung zunächst zur Goldgewinnung und danach als Betriebsgelände zu nutzen (Grundabtretung). Nach dem Abbau wird das Grundstück eine Wasserfläche sein.

Der Kläger hat mit seiner Klage gegen die Grundabtretung im Wesentlichen geltend gemacht, das Unternehmen betreibe die Goldgewinnung nicht ernsthaft, es komme ihm vielmehr auf die Kiesgewinnung an, die ohne die bergrechtlichen Erlaubnisse nur gegen Zahlung wesentlich höherer Preise an die Grundstückseigentümer möglich wäre.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Vorsitzende Richterin gab nach der Urteilsverkündung eine zusammenfassende Begründung:

Die Grundabtretung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. Die Beigeladene gewinne aufgrund der ihr erteilten Bewilligung den bergfreien Bodenschatz Gold, nachdem sie seit einigen Jahren erheblich in die entsprechenden Anlagen investiert habe. Auf die Wirtschaftlichkeit der Goldgewinnung im Sinne einer Gewinnerzielung stelle das Bergrecht nicht ab. Es liege ein wirksamer Hauptbetriebsplan vor, so dass das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche. Das Grundstück des Klägers müsse für den Abbau genutzt werden. Dies diene dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Versorgung des Marktes mit (mineralischen) Rohstoffen und dem planmäßigen Abbau der Lagerstätte.

Die Beigeladene habe sich vorher auch zu angemessenen Bedingungen um den Erwerb des Grundstücks bemüht. Dass dabei nur der Preis für reines Ackerland - ohne Berücksichtigung der darunter vorhandenen Bodenschätze - geboten worden sei, weil es nur um die Nutzung der Oberfläche des Grundstücks gehe, entspreche dem System des Bergrechts, das insoweit im Mitgewinnungsverfahren spezielle Ausgleichsmöglichkeiten biete. Das Oberbergamt habe auch zu Recht den öffentlichen Interessen bzw. den Interessen der Abbaufirma den Vorrang eingeräumt, denn das Interesse des Klägers bestehe (nur) darin, einen besseren Preis für sein Grundstück zu erzielen. Dies sei aber eine Frage der Entschädigungshöhe, die nicht vom Verwaltungsgericht, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen sei.

Schließlich seien auch die Anforderungen an die vorzeitige Besitzeinweisung erfüllt. Dabei handele es sich um eine Prognoseentscheidung, die das Oberbergamt rechtsfehlerfrei getroffen habe. Die wesentlichen Umstände dafür lägen immer noch vor, denn der beigeladenen Firma müsse es im Interesse eines geordneten und sinnvollen Abbaus des Bodenschatzes Gold ermöglicht werden, die Arbeiten kontinuierlich weiterzuführen. Andernfalls könnten unzumutbare Mehrkosten entstehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des VG Neustadt vom 18.12.2007

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