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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15.08.2013
2 L 710/13.NW -

Stadt Kaiserslautern muss Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein einsetzen

Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels unzumutbar

Die Stadt Kaiserslautern muss mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 am 19. August 2013 einen Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein einsetzen, die in Kaiserslautern eine Integrierte Gesamtschule bzw. ein Gymnasium besuchen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren eine Anordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gegenüber der Stadt Kaiserslautern als rechtmäßig bestätigt.

In dem vorzuliegenden Fall hatte die ADD am 5. Juni 2013 eine entsprechende Anordnung erlassen und hierfür, nachdem die Stadt Widerspruch erhoben hatte, am 6. August 2013 die sofortige Vollziehung angeordnet. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Stadt Kaiserslautern blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss aus: Die Verpflichtung der Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses ergebe sich aus der Bestimmung des § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Nach dieser Bestimmung obliege es den kreisfreien Städten und Landkreisen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Das Gleiche gelte für die Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen. Die Aufgabe der Beförderungssorge werde zwar vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Bestünden jedoch keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen, solle ein Schulbus eingesetzt werden.

Einsatz eines Schulbusses bei unzumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen notwendig

Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben. Im Schuljahr 2013/2014 besuchten vier Kinder aus Elmstein bzw. Elmstein-Schafhof eine Integrierte Gesamtschule (IGS) in Kaiserslautern als nächstgelegene IGS. Hinzu kämen fünf Gymnasiasten aus Elmstein-Speyerbrunn und Elmstein-Erlenbach. Von ihren Wohnorten aus seien die Gymnasien in Kaiserslautern ebenfalls näher gelegen als die entsprechenden Schulen in Neustadt, denn die Wegstrecke nach Neustadt sei länger. Für die Schülerinnen und Schüler bestünden keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsverbindungen nach Kaiserslautern, da die Fahrzeit schon für die einfache Strecke mindestens 1 Stunde und 20 Minuten betrage. Die Stadt habe deshalb einen Schulbus für die insgesamt neun Kinder einzusetzen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass dies unwirtschaftlich sei. Der Einsatz eines Schulbusses erweise sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erst dann als vollkommen unwirtschaftlich, wenn weniger als fünf Schülerinnen und Schüler zu befördern seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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