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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.05.2020
- 6a L 365/20 -
Schwangere Asylsuchende muss nicht wegen Corona-Ansteckungsgefahr in Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge wohnen
Antragsteller zählt aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft zur Risikogruppe
Das VG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine schwangere Asylsuchende wegen Corona-Ansteckungsgefahr nicht weiter in einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge wohnen muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller wurden aufgrund ihres Asylantrags verpflichtet, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in Rheine zu wohnen. Sie befürchteten, bei einem weiteren Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung mit dem
VG beendet Wohnverpflichtung in Flüchtlingsunterkunft für schwangere Asylsuchende
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beendigung der Wohnverpflichtung der Antragsteller nicht nur zur Seuchenprävention, sondern insbesondere zum Schutz der Antragsteller selbst vor
Bestehen eines ausreichenden Infektionsschutzes nicht überzeugend dargelegt
Nach den Angaben der Antragsteller, denen der Antragsgegner in der Sache nicht entgegengetreten sei, sei hier von unzureichenden Hygienezuständen auszugehen. Der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, die Antragsteller seien gehalten, bei der für den Betrieb der Einrichtung verantwortlichen Stelle auf Abhilfe zu drängen. Vielmehr sei es insbesondere angesichts der allgemein bekannten Pandemielage Aufgabe des Antragsgegners, über die Zustände vor Ort Kenntnis zu haben und bei Defiziten für Abhilfe zu sorgen. Hier habe der Antragsgegner jedoch nicht überzeugend dargelegt, dass und welche Maßnahmen in der Einrichtung zur Gewährleistung eines ausreichenden Ansteckungsschutzes vor dem Corona Virus getroffen worden seien. Daher sei es entsprechend dem individuellen Interesse der Antragsteller, vor einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28724
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