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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.08.2019
11 L 469/19 -

Bei Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall muss grundsätzlich Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein

Vorgaben zur Tierhaltung ergeben sich unmittelbar aus Tierschutzgesetz in Verbindung mit Tierschutz-Nutz­tier­haltungs­verordnung

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein muss.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kreis Borken im Mai 2019 gegenüber einem Landwirt mit sofortiger Wirkung angeordnet, die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen anzupassen, so dass eine Liegebox pro Tier vorhanden sei. Hiergegen hatte sich der Landwirt mit einem Eilantrag unter anderem mit der Begründung gewandt, dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die vorsehe, dass pro Tier eine Liegebox vorhanden sein müsse.

Landwirte müssen Tier der Art und den Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und lehnte den Eilantrag des Landwirts ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass sich die Vorgabe, dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall pro Tier mindestens eine Liegebox vorhanden sein müsse, unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ergebe. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei den betreffenden Tieren um Milchkühe, Mastrinder, Färsen oder sonstige Jungrinder handele. Da es nicht möglich sei, Einzelheiten einer artgerechten Tierhaltung in Bezug auf die verschiedenen Tierarten unmittelbar auf Gesetzesebene zu regeln, lege der Gesetzgeber die allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren in Form einer Generalklausel fest. Danach müsse derjenige, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Maßgebendes Kriterium für die Auslegung sei der Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Jedem Tier muss jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung stehen

Rinder verbrächten - je nach Alter - mindestens 50 % der Tageszeit im Liegen. Zum Liegen benötigten sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da ein Liegen auf einer harten Fläche regelmäßig zu Verletzungen führe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere nur dann so sicher ausgeschlossen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich sei, wenn ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 eingehalten werde. Sofern nicht jedem Tier jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung stehe, drohten denjenigen Tieren, die keinen Liegeplatz fänden, entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten oder Verletzungen durch Ruhen auf harten Liegeflächen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten, so dass sie sich die vorhandenen Liegeplätze teilen könnten. Gerade nachts hätten in der Regel alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis, zu ruhen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online (pm/kg)

Urteile zu den Schlagwörtern: Landwirt | Rinder | Tierhaltung | Tierschutzgesetz

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Dokument-Nr.: 27739 Dokument-Nr. 27739

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