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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.08.2019
- 11 L 469/19 -
Bei Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall muss grundsätzlich Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein
Vorgaben zur Tierhaltung ergeben sich unmittelbar aus Tierschutzgesetz in Verbindung mit Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein muss.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kreis Borken im Mai 2019 gegenüber einem
Landwirte müssen Tier der Art und den Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und lehnte den Eilantrag des Landwirts ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass sich die Vorgabe, dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall pro Tier mindestens eine Liegebox vorhanden sein müsse, unmittelbar aus dem
Jedem Tier muss jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung stehen
Rinder verbrächten - je nach Alter - mindestens 50 % der Tageszeit im Liegen. Zum Liegen benötigten sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da ein Liegen auf einer harten Fläche regelmäßig zu Verletzungen führe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere nur dann so sicher ausgeschlossen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich sei, wenn ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 eingehalten werde. Sofern nicht jedem Tier jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung stehe, drohten denjenigen Tieren, die keinen Liegeplatz fänden, entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten oder Verletzungen durch Ruhen auf harten Liegeflächen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten, so dass sie sich die vorhandenen Liegeplätze teilen könnten. Gerade nachts hätten in der Regel alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis, zu ruhen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online (pm/kg)
- Rinderhaltung aufgrund erheblicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu Recht untersagt
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 28.08.2018
[Aktenzeichen: 21 L 1543/18]) - Erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften: Landwirt darf keine Rinder mehr halten
(Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.10.2018
[Aktenzeichen: 11 L 835/18])
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Dokument-Nr. 27739
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